Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 07.01.1999 - VII B 170/98 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (NV)

Wird der Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf andere als die im Gesetz ausdrücklich genannten Gründe ("wesentliche Nachteile" und "drohende Gewalt") gestützt, müssen diese ähnlich gewichtig und bedeutsam sein. Das gilt insbesondere, wenn mit dem Antrag die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird.

 

Normenkette

FGO § 114 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrte beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Hauptzollamt -- HZA --) Einsicht in die sog. "schwarze Liste", in die in den jeweiligen Mitgliedstaaten aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 (VO Nr. 1469/95) des Rates vom 22. Juni 1995 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 145/1) unzuverlässige Exporteure augenommen werden; je nach dem Grad der Unzuverlässigkeit sind damit bestimmte Sanktionen verbunden. Den Antrag auf Akteneinsicht vom 10. März 1998 lehnte das HZA mit Schreiben vom 17. März 1998 ab.

Mit dem beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung will die Antragstellerin erreichen, daß dem HZA aufgegeben wird, ihr die Einsichtnahme in die "schwarze Liste" zu ermöglichen, um festzustellen, ob das HZA gegen sie verstärkte Kontrollen nach Art. 3 Abs. 1 a VO Nr. 1469/95 angeordnet hat. Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Antrags u. a. darauf gestützt, daß sich die Beschauquote bei ihren Ausfuhren im Jahr 1997 im Vergleich zum Vorjahr erheblich erhöht habe, wodurch sie nicht unerhebliche Zusatzbelastungen tragen müsse.

Den Antrag lehnte das FG mit folgender Begründung ab: Ob ein Anordnungsgrund bestehe, brauche nicht entschieden zu werden, da die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht schlüssig vorgetragen habe. Ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht könne sich im Streitfall allenfalls aus §29 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ergeben. Das HZA sei jedoch zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, weil im Streitfall die Voraussetzungen des §29 Abs. 2 VwVfG, der dem Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen diene, erfüllt seien.

Mit der Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, das FG habe zu Unrecht das Bestehen eines Anordnungsanspruches verneint. Zur Begründung hat sie im wesentlichen folgendes vorgetragen:

Die Ausnahme- und Einschränkungstatbestände des §29 Abs. 2 VwVfG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG seien im Streitfall nicht anwendbar. Gerade aus datenschutzrechtlichen Gründen benötige der betroffene Marktbeteiligte ein Auskunftsrecht. Es sei nicht erkennbar, daß dadurch die Effektivität der Betrugsbekämpfung, also der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, in Gefahr geriete. Zwingende Interessen wirtschaftlicher oder finanzieller Art, die ein absolutes Geheimhaltungsgebot begründen könnten, seien nicht erkennbar. Sollte der betroffene Marktbeteiligte erst durch die Einsichtnahme in die Akten erfahren, daß ihm gegenüber verstärkte Kontrollen angeordnet worden seien, so könne er entweder die Begründetheit der behördlichen Bewertung ausräumen oder aber sein Verhalten so einstellen, daß künftig keine Unregelmäßigkeiten mehr vorkämen.

Die Antragstellerin beantragt, den Beschluß des FG vom 17. Juni 1998 aufzuheben und das HZA zu verpflichten, ihr Einsicht in die "schwarze Liste" zu gewähren, um festzustellen, ob das HZA gegen sie verstärkte Kontrollen angeordnet habe.

Das HZA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin -- was das FG verneint -- einen Anspruch, aus dem sie ihr Begehren herleitet, schlüssig dargelegt und dessen tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft gemacht hat. Denn für die beantragte einstweilige Anordnung zur Einsichtnahme in die schwarze Liste fehlt es schon an einem Anordnungsgrund.

Gemäß §114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, daß der Antragsteller einen Grund für die zu treffende Regelung (sog. Anordnungsgrund) und den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (sog. Anordnungsanspruch), schlüssig dargelegt und deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft gemacht hat. Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (§114 Abs. 3 FGO i. V. m. §920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung; Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. Februar 1997 VII B 231/96, BFH/NV 1997, 428).

Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist (BFH in BFH/NV 1997, 428). Die für den Erlaß einer Anordnung geltend gemachten Gründe müssen jedenfalls ähnlich gewichtig und bedeutsam sein wie die im Gesetz ausdrücklich genannten ("wesentliche Nachteile" und "drohende Gewalt"). Sie müssen so schwerwiegend sein, daß sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen (Beschluß des Senats vom 12. Mai 1992 VII B 173/91, BFH/NV 1994, 103).

Das gilt insbesondere, wenn nicht nur eine vorläufige Maßnahme begehrt wird, sondern -- wie von der Antragstellerin -- die Vorwegnahme der Hauptsache. Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Eine Regelungsanordnung darf nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur eine einstweilige Regelung enthalten und das Ergebnis des Hauptprozesses nicht vorwegnehmen oder diesem endgültig vorgreifen (vgl. Beschluß des Senats vom 22. August 1995 VII B 153, 154, 167, 172/95, BFHE 178, 15, BStBl II 1995, 645, m. zahlr. w. Nachw.). Etwas anderes gilt im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) nur dann, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1977 2 BvR 42/76, BVerfGE 46, 166, und vom 25. Oktober 1988 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69).

Die Antragstellerin hat derartige wesentliche Nachteile nicht glaubhaft gemacht. Ihr Vortrag vor dem FG, daß der Eintrag in die "schwarze Liste" als solcher stark belastend und wettbewerbsschädigend sei, daß die Eintragung in die "schwarze Liste" einen Marktbeteiligten zum Problemfall stigmatisiere und zur Folge habe, daß die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen vereitelt oder bestehende Geschäftsbeziehungen abgebrochen würden, ist schon nicht hinreichend substantiiert.

Eine konkrete Gefahr für die Geschäftsbeziehungen der Antragstellerin könnte man zudem allenfalls dann in Betracht ziehen, wenn für Dritte oder Geschäftspartner eines Marktbeteiligten die Möglichkeit bestünde, Einblick in die schwarze Liste zu nehmen. Dies sieht die VO Nr. 1469/95 jedoch nicht vor. Nach Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 1469/95 ist die Vertraulichkeit der nach Maßgabe dieser VO ausgetauschten Informationen zu gewährleisten. Die Informationen dürfen grundsätzlich nur Personen mitgeteilt werden, die in den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit davon Kenntnis erhalten müssen. Damit ist sichergestellt, daß andere als die genannten Personen grundsätzlich keine Auskunft über den Inhalt der "schwarzen Liste" erhalten. Daß die Antragstellerin mit der unmittelbar bevorstehenden Gefahr rechnen müßte, daß eine Eintragung in die "schwarze Liste" gleichwohl unbefugten Dritten bekannt wird, ist nicht glaubhaft gemacht.

Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, daß sich die Zahl der bei ihren Ausfuhren beschauten Sendungen im Jahr 1997 im Vergleich zum Vorjahr um 25 % erhöht habe, ist nicht glaubhaft und substantiiert dargelegt, daß ihr hiermit tatsächlich erhebliche Zusatzbelastungen entstanden sind, die das Unternehmen nachhaltig betroffen haben. Vor allem ist aber nicht erkennbar, daß dadurch für die Antragstellerin so schwerwiegende, unzumutbare Nachteile entstehen, daß eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlaß der begehrten Anordnung unabweisbar wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 154415

BFH/NV 1999, 818

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche / § 2 Form, Zeitpunkt und Muster der vorvertraglichen Informationen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2014 / Zu § 74 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 27b Tarifbegünstigung
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Finanzgerichtsordnung / § 114 [Einstweilige Anordnungen]
    Finanzgerichtsordnung / § 114 [Einstweilige Anordnungen]

      (1) 1Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren