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BFH Beschluss vom 06.11.1995 - VII S 14/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch den BFH

 

Leitsatz (NV)

Zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3

 

Gründe

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids ist abzulehnen.

Der BFH ist zur Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuständig, denn er ist, seitdem das FG beschlossen hat, der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abzuhelfen, Gericht der Hauptsache i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (BFH-Beschluß vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424). Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der noch beim FG gestellt worden ist, unzulässig ist, weil der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten ist, wie dies gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs für Verfahren vor dem BFH vorgeschrieben ist (vgl. hierzu die BFH-Beschlüsse vom 17. November 1988 VIII S 11/88, BFH/NV 1989, 448, und vom 15. Januar 1992 X S 10/91, BFH/NV 1992, 676). Der Antrag kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat mit Beschluß vom 1. Juni 1995 die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen hat. Damit ist das klageabweisende Urteil des FG rechtskräftig geworden und der angefochtene Abrechnungsbescheid in Bestandskraft erwachsen. Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kommt aber eine Aussetzung der Vollziehung nur für einen (noch) "angefochtenen Verwaltungsakt" in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421073

BFH/NV 1996, 343

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