Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 06.03.2007 - III B 120/06 (NV) (veröffentlicht am 11.04.2007)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung des Verfahrens; Berücksichtigung des Klagevortrags; Rüge mangelnder Sachaufklärung

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO kommt nicht in Betracht, wenn die in einem anhängigen Zivilprozess zu entscheidende Frage für das finanzgerichtliche Verfahren nicht vorgreiflich ist.

2. Das FG muss sich in seinem Urteil nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen. Lediglich die wesentlichen Tatsachen und Rechtsausführungen sind in der Entscheidung abzuhandeln.

3. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung setzt die konkrete Bezeichnung der Tatsachen, die das FG hätte ermitteln müssen, voraus. Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte den Verfahrensverstoß in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat.

 

Normenkette

FGO §§ 74, 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.05.2006; Aktenzeichen 1 K 1877/05)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird gemäß § 132 FGO zurückgewiesen.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, ob ein finanzgerichtliches Klageverfahren, mit dem der Steuerpflichtige die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seiner Ehefrau begehrt, auszusetzen ist, bis über die von ihm gegen seine Ehefrau eingeleitete Klage vor dem Zivilgericht auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung entschieden ist. Der Kläger meint, wenn das Finanzgericht (FG) vor dem Zivilgericht eine Entscheidung treffe und die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung verneine, führe der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) wegen der Bindung an das finanzgerichtliche Urteil keine Zusammenveranlagung durch mit der Folge, dass das zivilgerichtliche Verfahren gegenstandslos werde und er, der Kläger, rechtsschutzlos gestellt sei.

Diese vom Kläger aufgeworfene Problematik stellt sich im Streitfall nicht. Das FG hat die Klage auf Durchführung einer Zusammenveranlagung des Klägers mit seiner zum Verfahren beigeladenen geschiedenen Ehefrau (Beigeladene) abgewiesen, weil es die Voraussetzung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, dass die Ehegatten im Streitjahr nicht dauernd getrennt leben, als nicht erfüllt angesehen hat. Die Frage, ob die Beigeladene aufgrund der rechtlichen Nachwirkungen der Ehe bürgerlich-rechtlich verpflichtet war, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, war für das Urteil des FG nicht erheblich und damit auch nicht vorgreiflich. Da das Urteil des FG somit nicht von einer etwaigen Verpflichtung der Beigeladenen zur Zusammenveranlagung abhing, war das FG nicht nach § 74 FGO gehalten, das Klageverfahren auszusetzen.

2. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

Der Einwand, das FG habe nicht alle von ihm, dem Kläger, mit der Klage vorgetragenen Umstände berücksichtigt, die nach seiner Meinung für ein Zusammenleben über mehrere Wochen sprächen, ist nicht begründet. Zum einen ergibt sich aus der Aufnahme des Klagevortrags in den Tatbestand des angefochtenen Urteils, dass das FG diese Gesichtspunkte zur Kenntnis genommen hat. Zum anderen bedeutet die Pflicht des Gerichts, sich mit dem Vorbringen der Beteiligten auseinanderzusetzen, nicht, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen müsste. Lediglich die wesentlichen Tatsachen und Rechtsausführungen sind abzuhandeln (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 2001 I R 101/99, BFH/NV 2002, 493). Dem werden die Gründe des FG-Urteils gerecht. Das FG hat die Gesichtspunkte wiedergegeben, die es für seine Entscheidung im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung als ausschlaggebend angesehen hat. Es bestand darüber hinaus keine Verpflichtung, auf jedes vom Kläger vorgetragene Argument für die Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft einzugehen.

Auch der Hinweis, das FG habe seiner Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO nicht genügt, ist nicht begründet. Der Kläger macht insoweit geltend, das FG hätte die Beigeladene nicht lediglich hören, sondern als Zeugin vernehmen müssen und es hätte seinen Beweisanträgen in der Klagebegründung auf Vernehmung weiterer benannter Zeugen nachkommen müssen. Der Kläger hat jedoch zum einen die Tatsachen, die das FG hätte ermitteln müssen, nicht konkret bezeichnet. Dazu reicht die allgemeine Angabe, das FG wäre zur Annahme eines hinreichenden Zusammenlebens gekommen, nicht aus. Zum anderen hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass er die schriftlich gestellten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung wiederholt und damit aufrecht erhalten hat bzw. dass er die Nichterhebung der Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt hat. Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht kann nicht mehr mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte den Verfahrensverstoß in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat. Der Rügeberechtigte muss die Rüge sowie die übergangenen Beweisanträge zu Protokoll erklären (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122). Im Übrigen hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss vom 7. November 2006 VI B 79/06, BFH/NV 2007, 266).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1720062

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Finanzgerichtsordnung / § 74 [Aussetzung der Verhandlung]
    Finanzgerichtsordnung / § 74 [Aussetzung der Verhandlung]

    Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren