Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 06.03.2006 - X B 5/05 (NV) (veröffentlicht am 26.04.2006)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragszahlungen an ein ärztliches Versorgungswerk

 

Leitsatz (NV)

Im Jahr 1994 geleistete Beiträge an ein ärztliches Versorgungswerk sind keine nach § 9 EStG abziehbaren Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 23.11.2004; Aktenzeichen 15 K 2089/99 E)

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Kläger machen geltend, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, ob freiwillig geleistete Beiträge an ein ärztliches Versorgungswerk zur Aufrechterhaltung einer Rentenanwartschaft in vollem Umfang als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr 1994 geltenden Fassung abzugsfähig sind. Dies sei anzunehmen, wenn --wie im Streitfall-- die Beiträge geleistet werden, um den Anspruch auf Berücksichtigung von Hinzurechnungszeiten bei der Rentenanwartschaft zu erhalten, der nach der Satzung des Versorgungswerks nur den im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls beitragzahlenden Mitgliedern zustehe. Die Beiträge seien deshalb wie sog. Wiederauffüllungszahlungen nach § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) zu beurteilen, die nach herrschender Meinung als Werbungskosten zu behandeln seien. Zudem werde in der Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Hamburg vom 11. Februar 2000 (S 2332 - 24/99 St 323) die Auffassung vertreten, Beiträge eines Arbeitnehmers zur Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg seien als Werbungskosten (bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) abzugsfähig, weil die Aufwendungen getätigt würden, um die später zu zahlende Zusatzversorgung zu erhalten.

Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage bedarf nicht mehr der grundsätzlichen Klärung.

a) Die Kläger weisen zwar zutreffend darauf hin, dass die herrschende Meinung Wiederauffüllungszahlungen, die ein Beamter nach § 58 BeamtVG leistet, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beurteilt (Schmidt/ Weber-Grellet, EStG, 24. Aufl., § 22 Rz. 117, m.w.N.). Begründet wird dies damit, dass die Aufwendungen der Erhaltung künftiger Einnahmen dienen, die nach Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 1 EStG) und den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106, und BFH-Beschluss vom 19. Juni 2000 VI B 30/00, BFH/NV 2000, 1467). Hiervon geht ersichtlich auch die OFD Hamburg in der oben genannten Verfügung aus (vgl. hierzu auch Urteil des Finanzgerichts --FG-- Hamburg vom 1. Februar 2000 II 162/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 626).

b) Bei Beitragszahlungen, die zum Erwerb bzw. zum Erhalt einer Rentenanwartschaft geleistet werden, gelten jedoch andere Grundsätze. Solche Zahlungen sind keine Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (Senatsurteil vom 7. Februar 1990 X R 204/87, BFH/NV 1990, 762). Die Zahlungen betreffen die Vermögensebene, denn sie dienen dazu, die Rentenanwartschaft und damit einen Vermögensgegenstand des Steuerpflichtigen zu erwerben bzw. zu erhalten. Solche Aufwendungen zum Erwerb eines Vermögensgegenstands sind aber nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Senatsurteil in BFH/NV 1990, 762; Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFHE 197, 114, BFH/NV 2002, 268) keine (sofort abziehbaren) Werbungskosten. Nach der im Streitjahr geltenden Fassung des EStG unterliegen im Versorgungsfall die Rentenzahlungen insoweit auch nicht der Besteuerung, als sich die Rentenzahlung als Vorgang der Vermögensumschichtung im nichtsteuerbaren Bereich erweist. Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung unterliegt die jeweilige Rentenzahlung nur mit ihrem Ertragsanteil der Besteuerung. Steuerlich erfasst werden deshalb nur die Erträge des Rentenrechts. Denn der Ertragsanteil ist materiell-rechtlich ein pauschalierter Zinsanteil (ständige Rechtsprechung; Senatsurteil vom 5. Juni 2002 X R 1/00, BFH/NV 2002, 1438, m.w.N.). Die Auskehrung des bei Eintritt des Versorgungsfalls vorhandenen Vermögenswerts ist nicht steuerbar. Aufwendungen zur Begründung oder Erhaltung eines solchen Vermögenswerts dienen mithin nicht unmittelbar dazu, der Besteuerung unterliegende künftige Einnahmen zu begründen oder zu erhalten.

c) Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 hinsichtlich der Besteuerung von Alterseinkünften, zu denen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) auch Leibrentenzahlungen aus berufständischen Versorgungseinrichtungen gehören, zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen ist. Diese Rechtsänderung führt nicht dazu, dass Rentenbeiträge, die vor dem Jahr 2005 geleistet worden sind, zur Vermeidung einer späteren Überbesteuerung als vorweggenommene Werbungskosten zu behandeln wären (Senatsurteil vom 21. Juli 2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513). Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass es auch nicht ernsthaft zweifelhaft ist, dass ab dem 1. Januar 2005 geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen ebenso wie andere Altersvorsorgeaufwendungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des AltEinkG keine abziehbaren Werbungskosten sind. Solche Aufwendungen sind als Sonderausgaben nach näherer Maßgabe der Überleitung in die sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 10 Abs. 3 EStG i.d.F. des AltEinkG) nur beschränkt abziehbar (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2006 X B 166/05, juris Nr: STRE200610042).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1501919

BFH/NV 2006, 1091

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Bilanzfragen sicher gelöst: Rechnungslegung - Einzelabschluss
    Handbuch der Rechnungslegung_Einzelabschluss online
    Bild: Haufe Shop

    Alle handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung und Prüfung – fundiert kommentiert, praxisnah aufbereitet. Mit 7.600 Gerichtsentscheidungen und über 2.000 Verwaltungsvorschriften. Inklusive Spezialfragen zu E-Bilanz, Factoring & IFRS. Jetzt kostenlos testen.


    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten
    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten

      (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch   1. Schuldzinsen und auf besonderen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren