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BFH Beschluss vom 05.05.1997 - V B 7/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Frist für die Einlegung der NZB; Wirksamkeit des Widerrufs einer Vollmacht

 

Leitsatz (NV)

1. Die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beginnt mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Urteils an den durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten des Klägers.

2. Der Widerruf einer Vollmacht wird erst mit dem Zugang der Widerrufserklärung beim Finanzgericht wirksam.

 

Normenkette

FGO § 54 Abs. 1-2, § 62 Abs. 3 S. 5, § 104 Abs. 1 S. 2; ZPO § 222 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) setzte dem für den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgetretenen Rechtsanwalt R im Klageverfahren gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen 1990 und 1991 und gegen die Umsatzsteuervorauszahlung für Januar 1993 durch Verfügung vom 9. Januar 1995 gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist zur Vorlage einer Prozeßvollmacht im Original mit ausschließender Wirkung bis zum 4. März 1995. Am 1. März 1995 begründeten die Rechtsanwälte und Steuerberater K die Klage und fügten eine vom Kläger auf sie ausgestellte Vollmacht bei. Das FG wies die Klage durch Urteil vom 29. August 1996 als unzulässig ab, weil die Vollmacht des R nicht im Original vorgelegt worden sei, und legte R die Kosten des Verfahrens als vollmachtlosem Vertreter auf.

Das Urteil wurde K am 15. Oktober 1996 zugestellt.

Mit der am 16. Dezember 1996 beim FG eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger, vertreten durch R, der am 25. Februar 1997 eine Vollmacht für das vorliegende Verfahren vorgelegt hat, Verfahrensfehler des FG, weil es R ohne dessen Beiladung die Kosten des Verfahrens auferlegt habe. Er führt weiter zur Begründung aus, daß K die Erhebung der Klage durch ihn genehmigt hätte und daß er, der Kläger, K mit Schreiben vom 6. Dezember 1996 das Mandat entzogen habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Sie ist verspätet eingelegt worden. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem FG schriftlich einzulegen. Die Frist begann (§ 54 Abs. 1, 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --, § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB --) mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Urteils (§ 104 Abs. 1 Satz 2 FGO) am 15. Oktober 1996 an den durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten (K) des Klägers (§ 62 Abs. 3 Satz 5 FGO) und endete am 15. November 1996 (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Der Fristbeginn wird durch den Widerruf der Vollmacht für K nicht berührt, weil dieser erst mit dem Zugang der Widerrufserklärung beim FG am 16. Dezember 1996 wirksam wurde (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 62 FGO Rz. 17, m. w. N.). Die am 16. Dezember 1996 beim FG eingegangene Beschwerde ist danach verspätet erhoben worden.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1, 2 FGO) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Zu diesen Umständen tritt hinzu, daß die Nichtzulassungsbeschwerde auch deswegen unzulässig ist, weil Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO nicht ordnungsgemäß (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt oder bezeichnet worden sind.

2. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 864

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