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BFH Beschluss vom 05.02.1988 - VI B 56/87 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung für notwendige Beiladung

 

Leitsatz (NV)

1. Ein früherer Prozeßbevollmächtigter kann nicht deshalb notwendig dem Verfahren beigeladen werden, weil der Kläger ggf. gegen ihn einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen schlechter Prozeßführung geltend machen will.

2. Zu den Voraussetzungen einer Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Im Streitfall geht es um die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung einer Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger hatten die Klage wegen Einkommensteuer 1980 und 1982 durch ihren damaligen Steuerbevollmächtigten A durch Telegramm vom 24. Februar 1984, das am selben Tag beim FG einging, erhoben.

Die Klage wurde durch Vorbescheid des FG vom 15. Oktober 1984 als unzulässig abgewiesen, da der Klägervertreter trotz Aufforderung durch das Gericht weder Vollmacht noch Klagebegründung eingereicht und die ihm vom Berichterstatter des FG nach Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit gesetzte Ausschlußfrist bis zum 12. September 1984 nicht beachtet habe. Gegen diesen Vorbescheid hatten die Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Das FG hatte diese Sache mit der Klage der Kläger wegen Einkommensteuer 1979 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden. In der Verhandlung vom 26. November 1986 beantragten die Kläger, den früheren Prozeßbevollmächtigten A zum Verfahren nach § 60 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beizuladen, da gegen ihn evtl. Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten.

Diesen Antrag lehnte das FG durch Beschlüsse vom 26. November 1986 ab. Es führte aus, eine Beiladung nach § 60 FGO setze voraus, daß rechtliche Interessen anderer nach den Steuergesetzen durch eine Entscheidung im Klageverfahren berührt würden. Das sei hier offensichtlich nicht der Fall. Die Antragsbegründung weise nur zivilrechtliche Gründe für eine Beiladung aus.

Gegen diese Entscheidung haben die Kläger mit Schriftsatz vom 23. März 1987 ,,wegen Einkommensteuer 1979" Beschwerde eingelegt und angekündigt, es werde eine Begründung nachgereicht. Eine Beschwerdebegründung ist jedoch bis heute nicht eingegangen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde gegen den Beschluß des FG vom 26. November 1986 ist unbegründet.

Nach § 60 Abs. 1 FGO kann das FG von Amts wegen oder auf Antrag andere Personen beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Nach § 60 Abs. 3 FGO muß eine sog. notwendige Beiladung von Amts wegen erfolgen, wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, daß Entscheidungen auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen können.

Das FG hat ohne Rechtsverstoß den Antrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 1986 dahin ausgelegt, daß die Kläger eine Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO beantragen. Denn sie haben ihr Begehren nicht entsprechend § 60 Abs. 3 FGO damit begründet, daß der frühere Prozeßbevollmächtigte A mit ihnen an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, daß die Entscheidung des FG auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des FG, ob es einem Beiladungsantrag nach § 60 Abs. 1 FGO stattgibt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 27. Januar 1982 VII B 141/81, BFHE 134, 537, BStBl II 1982, 239). Im Streitfall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das FG bei Ablehnung der Beiladung des Steuerbevollmächtigten A die Grenzen des Ermessens überschritten hat. Der von den Klägern angegebene Grund für die Beiladung, gegen ihn evtl. Schadensersatzansprüche geltend zu machen, erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 FGO. Denn sollte ein Schadensersatzanspruch bestehen, so könnten nicht rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen, sondern nur solche nach zivilrechtlichem Schadensersatzrecht durch die Entscheidung des FG im Klageverfahren berührt werden (vgl. auch Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 60 Anm. 16, wonach auch die Beiladung eines Bürgen nach § 60 Abs. 1 FGO nicht möglich ist, da dieser nur auf zivilrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen werden kann).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415596

BFH/NV 1988, 455

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    Finanzgerichtsordnung / § 60 [Beiladung]
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