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BFH Beschluss vom 05.01.1998 - V B 76/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezeichnung eines Verfahrensmangels

 

Leitsatz (NV)

Hat das FG das Gesamtergebnis des Verfahrens dahin gewürdigt, daß die Kläger eine Optionserklärung i. S. von §24 Abs. 4 UStG 1991 fristgerecht beim FA abgegeben hätten, dann bezeichnet der Vortrag des FA mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, aufgrund beschriebener Tatsachen habe sich die Schlußfolgerung einer Rückdatierung aufdrängen müssen, keinen Verfahrensmangel. Dazu hätte das FA ggf. vortragen müssen, es habe sich bereits im Verfahren vor dem FG auf diesen Gesichtspunkt gestützt bzw. das FG darauf hingewiesen oder das FG habe das insoweit angebotene Beweismittel übergangen.

Ob die Würdigung durch das FG angesichts des vorgetragenen Sachverhalts gerechtfertigt oder gar zwingend war, ist eine Frage des materiellen Rechts, die der Prüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrevision entzogen wäre.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; UStG 1991 § 24 Abs. 4

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen. Sie teilte dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt -- FA --) in der steuerlichen Anmeldung vom 5. März 1993 mit, sie sei mit Gesellschaftsvertrag vom 15. Dezember 1991 mit Wirkung von diesem Tag an gegründet worden und habe gemäß §24 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1991) zur Regelbesteuerung optiert. Die Voranmeldung für das IV. Quartal 1991 mit Vorsteuerüberschuß war beigelegt. Die am 30. April 1993 eingereichte Jahreserklärung für das Streitjahr 1991 ergab entsprechend einen Überschuß zu ihren Gunsten. Das FA setzte die Umsatzsteuer für 1991 erklärungsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung fest.

Eine Umsatzsteuersonderprüfung ergab 1994, daß ein Antrag gemäß §24 Abs. 4 UStG 1991 nicht vorlag. Das FA setzte daraufhin die Umsatzsteuer für 1991 auf 0 DM herab.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es kam aufgrund einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Mitarbeiters G des steuerlichen Beraters der Klägerin und ihres Gesellschafters A zum Ergebnis, daß die Klägerin die Optionserklärung am 7. Januar 1992 beim FA abgegeben und damit wirksam zur Regelbesteuerung optiert habe. Weiter führte das FG aus, es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß die Unterlagen durch ein Organisationsverschulden des FA verschwunden seien. Die steuerliche Anmeldung der Klägerin sowie die Abgabe der Erklärungen ohne vorherige fristgerechte Optionserklärung hätten aber wenig Sinn gehabt. Es sei plausibel, daß die Klägerin dies erst im Jahr 1993 getan habe, weil sie davon habe ausgehen können, das Wichtigste, nämlich die Optionserklärung, bereits rechtzeitig beim FA abgegeben zu haben.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des FA hat keinen Erfolg.

Das FA erhebt Verfahrensrügen (§115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) mit dem Vortrag, das FG habe bei Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen (§96 FGO). Diese Rügen greifen nicht durch.

Soweit das FA einen Widerspruch zwischen der Datierung der Optionserklärung einschließlich Gesellschaftsvertrag und Rechnung auf den 15. Dezember 1991 und dem Vortrag, diese Unterlagen seien "um Weihnachten" der Klägerin vom steuerlichen Berater zur Prüfung und Weiterleitung übergeben worden, daraus ableitet, daß "um Weihnachten" nur die Zeit nach Weihnachten bedeuten könne, wird letzlich kein Verfahrensfehler des FG dargelegt. Das FA macht vielmehr eine andere Würdigung des vom FG berücksichtigten Sachverhalts geltend.

Das gilt in erster Linie auch für den weiteren Vortrag des FA, aus den vorliegenden Unterlagen -- Ausdrucken der Inventarlisten am 24. Dezember 1992 mit handschriftlichen Anmerkungen zu den Teilwerten der einzelnen Wirtschaftsgüter -- folge, daß diese frühestens an diesem Tag hätten gefertigt werden können; demzufolge habe die Rechnung nicht vor diesem Zeitpunkt ausgestellt werden können; das lasse nur den Schluß auf eine Rückdatierung zum 15. Dezember 1991 zu. Das FA führt dazu zwar aus, daß aufgrund der beschriebenen Tatsachen diese Schlußfolgerung sich dem FG habe aufdrängen müssen. Es macht aber nicht geltend, daß es sich bereits im Verfahren vor dem FG auf diesen Gesichtspunkt gestützt bzw. das FG darauf hingewiesen habe oder daß das FG insoweit angebotene Beweismittel übergangen habe.

Danach ergibt auch dieser Vortrag des FA nur die Rüge, der Sachverhalt sei anders als durch das FG zu würdigen. Dieses kam zum Ergebnis, daß die steuerliche Anmeldung und die Erklärungsabgabe durch die Klägerin nach den Umständen des Falles plausibel seien.

Ob dies angesichts des vorgetragenen Sachverhalts gerechtfertigt oder gar zwingend war, ist eine Frage des materiellen Rechts und der Prüfung durch den Bundesfinanzhof im Rahmen einer Verfahrensrevision entzogen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 28).

Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 727

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