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BFH Beschluss vom 04.12.2008 - IX B 149/08 (NV) (veröffentlicht am 28.01.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kaufpreisaufteilung auf unterschiedliche Wirtschaftsgüter

 

Leitsatz (NV)

1. Der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Fördergebietsgesetz ist bei einheitlich erworbenen, aber unterschiedlichen Wirtschaftsgütern grundsätzlich die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises zugrunde zu legen, es sei denn, darin liege eine Scheinvereinbarung oder ein Gestaltungsmissbrauch.

2. Nennenswerte Bedenken gegen die von den Vertragsparteien getroffenen Aufteilung im Sinne einer "steuerinteressierten", ohne natürlichen Interessensgegensatz vorgenommenen Aufteilung können nicht losgelöst vom jeweiligen Fall formuliert werden.

 

Normenkette

AO §§ 41-42; FördG § 3 S. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

Thüringer FG (Urteil vom 04.06.2008; Aktenzeichen IV 92/06)

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Sache ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) sinngemäß herausgestellten Fragen nach dem Aufteilungsmaßstab bei unterschiedlichen Wirtschaftsgütern und der Verteilung der Gewinnmarge in Bauträgerfällen sind entweder bereits geklärt oder im Streitfall nicht klärbar.

Der Aufteilungsmaßstab ist geklärt. Er richtet sich grundsätzlich nach der Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien, wenn nicht die Voraussetzungen dafür vorliegen, ein Scheingeschäft oder einen Gestaltungsmissbrauch anzunehmen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wie sie sich insbesondere aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Januar 2007 IX B 84/06 (BFH/NV 2007, 1104) zu einem mit dem Streitfall vergleichbaren Fall einer Aufteilung nach dem Fördergebietsgesetz erschließt (vgl. in diesem Sinne auch BFH-Beschluss vom 21. August 2007 I B 26/07, BFH/NV 2007, 2354, und BFH-Urteil vom 18. Januar 2006 IX R 34/05, BFH/NV 2006, 1634). Von dieser Rechtsprechung ist das Finanzgericht (FG) bei seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

Nicht grundsätzlich klärbar ist im Streitfall, wann "nennenswerte Zweifel" an der vertraglichen Aufteilung im Sinne einer bloßen "steuerinteressierten" Aufteilung bestehen. Ganz abgesehen davon, dass keine allgemeinen Maßstäbe derartiger --notwendigerweise einzelfallbezogener (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 2008 IX B 63/08, juris)-- Bedenken gegen die von den Vertragsparteien vorgenommene Kaufpreisaufteilung entwickelt werden können, hat sich das FG im Streitfall nicht darauf beschränkt, die vertragliche Aufteilung steuerrechtlich nachzuvollziehen, sondern hat das Ergebnis durch weitere Umstände, vor allen Dingen anhand des wirklich am Markt für das konkrete Grundstück erzielten Preises objektiviert und die Angemessenheit der Aufteilung aufgrund seiner gründlichen und nachvollziehbaren Ermittlungen und Feststellungen bestätigt. Es ist damit zu einem dem Fall gerecht werdenden Ergebnis gelangt, das der Wirklichkeit wesentlich näher kommt als die --notwendigerweise gröberen-- (Schätzungs-)Kriterien aufgrund der vom FA zitierten Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Erfurt.

Zwar mögen die vom FA hervorgehobenen Intentionen von Bauträgern durchaus in die Richtung gehen, dem Erwerber ein hohes Abschreibungsvolumen auszuweisen. Darüber hinaus fehlt es an einem auf die Aufteilung bezogenen Interessengegensatz der Vertragsparteien (vgl. dazu auch das BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238). Diesen Problemen ist das FG aber explizit nachgegangen und hat das von den Vertragsparteien gefundene Aufteilungsergebnis anhand der wirklichen Verkehrswerte verifiziert.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2102446

BFH/NV 2009, 365

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