Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 04.08.2003 - IX B 45/03 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

AdV wegen Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG

 

Leitsatz (NV)

Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides für 2000, mit dem das Finanzamt Einkommensteuer auf Einkünfte aus Spekulationsgeschäften festsetzt.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG des Landes Brandenburg (EFG 2003, 790)

 

Tatbestand

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erklärten für das Streitjahr (2000) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von insgesamt 40 660 DM. Es handelte sich dabei um Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an verschiedenen Investmentfonds. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) erließ am 5. September 2002 den Einkommensteuerbescheid für 2000 und erfasste dort den Veräußerungsgewinn als sonstige Einkünfte. Die Antragsteller legten Einspruch ein und verwiesen zur Begründung auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (EStG). Über den Einspruch ist noch nicht entschieden. Das Einspruchsverfahren ruht. Den Aussetzungsantrag der Antragsteller lehnte das FA ab.

Die Antragsteller beantragten bei dem Finanzgericht (FG), die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2000 vom 5. September 2002 hinsichtlich der festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von … €, der Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von … €, des Solidaritätszuschlags in Höhe von … € und der ev. Kirchensteuer in Höhe von … € auszusetzen. Das FG wies den Antrag in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 790 veröffentlichten Beschluss als unbegründet zurück; denn es fehle an dem besonderen berechtigten Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde, mit der sie beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2000 vom 5. September 2002 auszusetzen, und zwar in Bezug auf die festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von … €, die festgesetzten Zinsen in Höhe von … €, den Solidaritätszuschlag in Höhe von … € und die ev. Kirchensteuer in Höhe von … €.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aussetzen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 14. September 1994 IX B 142/93, BFHE 175, 421, BStBl II 1995, 778; vom 20. Dezember 1994 VIII B 143/94, BFHE 176, 262, BStBl II 1995, 262, m.w.N.). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 120 f.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Tz. 122, m.w.N.).

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der für die Besteuerung des hier streitigen Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften maßgeblichen Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG ergeben sich aus dem Beschluss vom 16. Juli 2002 IX R 62/99 (BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74), mit dem der Senat eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt hat, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz (GG) insoweit unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat im Einzelnen auf seine Ausführungen in diesem Beschluss. Er hat dort auch zur Rechtslage der Veranlagungszeiträume ab 1999 Stellung genommen und insoweit ausgeführt, dass der gleichmäßige Belastungserfolg auch nicht durch § 45d EStG sowie durch organisatorische Maßnahmen hergestellt werden kann (BFH in BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74, unter B. III. 4. b und c der Gründe). Dem entspricht es, wenn nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 25. März 2003 (BStBl I 2003, 238) Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften für Veranlagungszeiträume ab 2000 vorläufig vorzunehmen sind.

Die Antragsteller können verlangen, dass der hier streitige Veräußerungsgewinn im Wege der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides unberücksichtigt bleibt. Ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) tritt nicht hinter das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft zurück. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluss vom 11. Juni 2003 IX B 16/03 (Deutsches Steuerrecht 2003, 1164 f., Der Betrieb 2003, 1481 f., BFH/NV 2003, 1121 f.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1061360

BFH/NV 2004, 37

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Grundgesetz / Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
    Grundgesetz / Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]

      (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.  (2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.  (3) ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren