Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 04.01.1989 - III B 122/88 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfegewährung

 

Leitsatz (NV)

Auf die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen amtlichen Vordruck kann insbesondere dann nicht verzichtet werden, wenn die erforderlichen Angaben auch nicht anderweitig und in vergleichbar übersichtlicher Weise vorliegen.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2, 4

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger), ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich im Hauptverfahren vor dem Finanzgericht (FG) gegen Steuer- und Feststellungsbescheide, die auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhen.

Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und trug insoweit u. a. vor, daß der Kläger in die Türkei abgeschoben worden sei und keine eigenen Einkünfte oder Vermögen habe. Das FG lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, daß er die Kosten des Klageverfahrens nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könne.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde erhoben, der das FG nicht abgeholfen hat.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das FG hat dem Kläger PKH im Ergebnis zu Recht versagt.

Der Antrag war schon deshalb abzulehnen, weil der Kläger keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Vordruck abgegeben sowie entsprechende Belege beigefügt hatte (§ 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i. V. m. § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Die Benutzung des amtlichen Vordrucks ist zwingend vorgeschrieben (§ 117 Abs. 4 ZPO). Auf ihn kann insbesondere dann nicht verzichtet werden, wenn - wie im Streitfall - die erforderlichen Angaben auch nicht anderweitig und in vergleichbar übersichtlicher Weise vorliegen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 47. Aufl., § 117 Anm. 9 A, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; siehe auch den Beschluß des erkennenden Senats vom 25. März 1986 III S 2/86, BFH/NV 1986, 558).

Der Kläger hat den Vordruck im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht. Er hat auch sonst keinerlei Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, obwohl er in der Beschwerdeschrift durch seinen Prozeßbevollmächtigten mitteilen ließ, daß er eine Begründung des Rechtsmittels ,,schnellstens" nachreichen werde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424318

BFH/NV 1989, 660

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Finanzgerichtsordnung / § 142 [Prozesskostenhilfe]
    Finanzgerichtsordnung / § 142 [Prozesskostenhilfe]

      (1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.  (2) 1Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren