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BFH Beschluss vom 02.10.1969 - I B 14/69

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Leitsatz (amtlich)

Steht einem Steuerpflichtigen die Revision bereits wegen der Höhe des Streitwerts nach § 115 Abs. 1 FGO zu, so ist eine gleichwohl eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 FGO) unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführer (Steuerpflichtigen) sind Eheleute. Der beschwerdeführende Ehemann (Beschwerdeführer) betreibt ein Einzelhandelsgeschäft. Er ist zum 1. Januar 1963 von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG übergegangen. Der Beschwerdegegner (FA) erhöhte deshalb den laufenden Gewinn des Jahres 1963 um 1/3 des gemäß Abschn. 19 EStR 1963 ermittelten Hinzurechnungsbetrags. Die Steuerpflichtigen halten die Hinzurechnung für ungesetzlich. Ihre Klage blieb ohne Erfolg.

Gegen das Urteil des FG haben die Steuerpflichtigen die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung sei. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Unstreitig übersteigt der Streitwert den Betrag von 1 000 DM. Den Steuerpflichtigen stand deshalb nach § 115 Abs. 1 FGO das Rechtsmittel der Revision offen, ohne daß es einer Zulassung bedurfte. Ist eine Revision bereits wegen der Höhe des Streitwerts gegeben, so kommt die besondere Zulassung aus einem der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht in Betracht. Für eine Nichtzulassungsbeschwerde fehlt es dann am Rechtsschutzbedürfnis, selbst wenn einer dieser Zulassungsgründe vorliegt; denn die Streitwertrevision ermöglicht in keinem geringeren Umfang Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung als eine zugelassene Revision.

Entgegen der Meinung der Steuerpflichtigen entspricht die Rechtsmittelbelehrung der Vorentscheidung dieser Rechtslage. Es ist eindeutig gesagt, daß den Beteiligten gegen das Urteil die Revision zusteht, wenn der Wert des Streitgegenstandes 1 000 DM übersteigt. Dazu steht nicht im Widerspruch, daß das FG außerdem ausgesprochen hat, daß die Revision ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts von ihm nicht zugelassen werde. Dieser Ausspruch betrifft nur den Fall, daß die Steuerpflichtigen ihren Antrag auf Herabsetzung der Steuer in der Revisionsinstanz so weit ermäßigen würden, daß die Streitwertgrenze nicht mehr erreicht wäre und damit eine Streitwertrevision entfiele.

Eine Umdeutung des Antrags auf Zulassung der Revision in eine Revision ist im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Antrags nicht möglich, zumal die Steuerpflichtigen ausdrücklich erklärt haben, daß sie keine Streitwertrevision anstrebten (vgl. Beschluß des BFH VI R 216/66 vom 27. Januar 1967, BFH 88, 73, BStBl III 1967, 291). Die im Schriftsatz vom 18. Mai 1969 für den Fall der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung der Vorentscheidung eingelegte Revision ist unwirksam. Nach § 120 Abs. 1 FGO kann eine Revision nur beim FG eingelegt werden (Beschluß des BFH VI R 278/67 vom 12. Januar 1968, BFH 91, 341, BStBl II 1968, 350).

 

Fundstellen

Haufe-Index 68316

BStBl II 1969, 735

BFHE 1970, 1

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