Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 02.09.1987 - II B 86/87 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründetheit einer auf einen Verfahrensmangel gestützten NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Die in den Einwand des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten gekleidete Rüge kann eine Rüge der Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO sein.

2. Hat das FG seine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt, so muß hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegen, um die Revisionszulassung auf Grund der NZB aussprechen zu können.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2-5

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem beruhen kann. Verfahrensmängel sind Fehler, die dem FG bei der Handhabung des Verfahrens unterlaufen, sofern durch die formal falsche Behandlung der materielle Inhalt der Entscheidung beeinflußt sein kann. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist kein Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. Beschluß des BFH vom 13. April 1976 VI B 12/76, BFHE 118, 546, BStBl II 1976, 503).

Die in den Einwand des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten gekleidete Rüge kann aber eine Rüge der Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO beinhalten (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1978 I R 131/75, BFHE 126, 379, 382, BStBl II 1979, 162). Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese Vorschrift verpflichtet das FG, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Insoweit könnte die Rüge ordnungsgemäß erhoben und begründet sein, doch kommt es darauf nicht an.

2. Das FG hat bei seiner Entscheidung nicht allein auf die liquiden Mittel, die zur Tilgung zur Verfügung stehen, abgehoben, sondern seine Entscheidung weiter damit begründet, daß die Erlaßablehnung auch deshalb keinen Verstoß gegen das der Finanzbehörde eingeräumte Ermessen beinhalte, weil dem Kl. zugemutet werden könnte, angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die zum Erlaß begehrten Beträge durch Kreditaufnahme zu begleichen. Es hat die Vermögensverhältnisse des Kl. dargestellt. Inwieweit der Verfahrensverstoß, den der Kl. rügt, die Entscheidung des FG auch in diesem Punkt beeinflußt haben könnte, hat der Kl. nicht schlüssig dargelegt, weil es insoweit gerade nicht auf die Liquiditätslage ankommt. Hat aber das FG seine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt, so muß hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegen, um die Revisionszulassung auf Grund der Nichtzulassungsbeschwerde aussprechen zu können (vgl. BFH-Beschluß vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424441

BFH/NV 1988, 785

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Finanzgerichtsordnung / § 96 [Entscheidung nach freier Überzeugung; Bindung an das Klagebegehren]
    Finanzgerichtsordnung / § 96 [Entscheidung nach freier Überzeugung; Bindung an das Klagebegehren]

      (1) 1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. 2Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren