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BFH Beschluss vom 13.04.1976 - VI B 12/76

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Leitsatz (amtlich)

Es wird kein Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt, wenn das FA geltend macht, das FG habe zu Unrecht die Voraussetzungen zum Erlaß eines Einkommensteuerberichtigungsbescheids nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO verneint, weil es die Verjährungsfrist nach § 145 Abs. 2 Nr. 1 AO falsch berechnet hat.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 145 Abs. 2, § 147 Abs. 3, § 222 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) wurden mit Bescheid des Beklagten und Beschwerdeführers (FA) vom 1. Februar 1968 zur Einkommensteuer 1966 bestandskräftig veranlagt. Bei einer Lohnsteuerprüfung bei der Arbeitgeberin des klagenden Ehemannes im Jahre 1972 stellte die Großbetriebsprüfungsstelle fest, daß dem Kläger während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ein Dienstwagen zur Verfügung stand, der auch privat genutzt werden durfte. Das FA erließ am 15. Februar 1973 einen auf § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Sammelberichtigungsbescheid, in dem es u. a. für das Jahr 1966 die Einkünfte der Kläger um den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Pkw von 1 900 DM erhöhte. Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als das FA den geldwerten Vorteil für die private Benutzung des Pkw auf jährlich 1 476 DM herabsetzte.

Das FG gab der Klage bezüglich des Einkommensteuerbescheids 1966 statt. Es führte hierzu aus, die Berichtigung der bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagung 1966 nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO sei unzulässig gewesen, da der Steueranspruch verjährt gewesen sei. Die Verjährung werde durch die in § 147 Abs. 1 AO aufgezählten Handlungen unterbrochen. Für das Streitjahr 1966 sei bis zum Ablauf der Verjährung im Jahre 1971 nur eine schriftliche Zahlungsaufforderung durch Erlaßdes Einkommensteuerbescheids 1966 ergangen. Die Unterbrechungshandlung habe sich nur auf die im Bescheid festgesetzte Steuer erstreckt (§ 147 Abs. 3 AO). Soweit das FA im Berichtigungsbescheid vom 15. Februar 1973 eine höhere Steuer für 1966 festgesetzt habe, sei eine (Teil-) Verjährung eingetreten, soweit die höhere Steuerfestsetzung den ursprünglich festgesetzten Steuerbetrag überstiegen hätte. Da die Berichtigung mithin unzulässig sei, sei der Berichtigungsbescheid vom 15. Februar 1973 bezüglich des Jahres 1966 ersatzlos aufzuheben.

Das FA legte gegen diese Entscheidung Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Es meint, das Urteil des FG beruhe auf einem Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Die Entscheidung des FG stehe mit dem klaren Inhalt der Akten und dem Urteilstatbestand nicht im Einklang. Der Kläger und das FA seien davon ausgegangen bzw. hätten vorgetragen, die Verjährungsfrist bezüglich des Steueranspruchs 1966 hätte frühestens am Ende des Jahres 1972 ablaufen können. Diesen Vortrag habe das FG auch zutreffend im Tatbestand seines Urteils aufgenommen. Bei richtiger Berücksichtigung des Akteninhalts und des Urteilstatbestandes hätte das Gericht zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der Steueranspruch 1966 nicht verjährt sei. Aus dem klaren und eindeutigen Inhalt der Steuerakten ergebe sich, daß die Steuererklärung 1966 am 29. Juni 1967 abgegeben worden sei, so daß gemäß § 145 Abs. 2 Nr. 1 AO die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres 1967 begonnen habe. Entsprechend den Ausführungen von v. Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler (Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1.-6. Aufl., § 115 FGO Anm. 35 und § 118 FGO Anm. 19) handle es sich hier um einen Verfahrensmangel.

Das FA beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Ein Verfahrensmangel in diesem Sinne sind Fehler, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht, sofern durch die formal falsche Behandlung der materielle Inhalt der Entscheidung beeinflußt sein kann (vgl. v. Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, a. a. O., § 115 Anm. 26). Ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten ist kein Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. v. Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, a. a. O., § 115 Anm. 35). Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn der Vorentscheidung ein Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, der dem schriftlichen oder protokollarischen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder wenn die tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung dem klaren Inhalt der Akten widersprechen oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache nicht berücksichtigt worden ist. Eine Rüge wegen Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten kann aber insoweit von Bedeutung sein, als hiermit eine mangelnde Ermittlungspflicht des FG geltend gemacht wird. Eine Verletzung der Ermittlungspflicht liegt jedoch im Streitfall nicht vor.

Das FG ist auf die Frage, wann die Verjährungsfrist beim Steueranspruch 1966 begonnen hat, in seinem Urteil nicht ausdrücklich eingegangen. Der Satz in den Entscheidungsgründen, für das Streitjahr 1966 sei bis zum Ablauf der Verjährung des Steueranspruchs im Jahre 1971 nur eine schriftliche Zahlungsaufforderung an die Kläger gerichtet worden, läßt jedoch erkennen, daß das FG offensichtlich der Ansicht war, die Verjährungsfrist für den Steueranspruch des Jahres 1966 beginne mit dem Ablauf des Jahres 1966. Sollte die Ansicht des FA zutreffen, daß die Verjährungsfrist nach § 145 Abs. 2 Nr. 1 AO erst mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Einkommensteuererklärung beim FA eingereicht wurde (das war bei der Einkommensteuererklärung 1966 am 29. Juni 1967), so würde die Verjährung des Steueranspruchs 1966 erst mit Ablauf des Jahres 1972 eingetreten sein. Die Rüge des FA, das FG habe die Verjährungsfrist falsch berechnet, betrifft mithin nicht eine mangelnde Ermittlungspflicht des FG, sondern die unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage, ab welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Mit dieser Frage wird kein Verfahrensmangel, sondern der materielle Inhalt des finanzgerichtlichen Urteils gerügt; denn sie ist maßgebend für die Entscheidung, ob der angefochtene Berichtigungsbescheid vom 15. Februar 1973 rechtmäßig ist. Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides wäre entsprechend der Ansicht des FG zu verneinen, wenn die Voraussetzungen des § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO zum Erlaß des Berichtigungsbescheides nicht gegeben wären, weil der Steueranspruch verjährt sein sollte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71618

BStBl II 1976, 503

BFHE 1976, 546

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