Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 02.06.2008 - VII S 19/08 (NV) (veröffentlicht am 20.08.2008)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wiederholung einer Anhörungsrüge

 

Leitsatz (NV)

Eine Anhörungsrüge kann nicht mehrfach gegen ein und dieselbe Entscheidung erhoben werden.

 

Normenkette

FGO § 133a

 

Gründe

Das Schreiben des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 12. April 2008 wird von dem beschließenden Senat nach der vom Kläger am 9. Mai 2008 per Telefax übermittelten Klarstellung als --erneute-- Anhörungsrüge gegen den im Entscheidungsausspruch bezeichneten Beschluss des Senats gewertet. Die Anhörungsrüge, mit der der Kläger zusammengefasst sinngemäß rügt, der Senat habe bei seinem Beschluss VII B 116/07 das Vorbringen des Klägers in der jenem Verfahren zugrunde liegenden Beschwerdebegründungsschrift vom 20. August 2007 nicht berücksichtigt, ist unstatthaft, nachdem der Senat bereits durch Beschluss vom 20. März 2008 VII S 9/08 über den vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf einer Verletzung rechtlichen Gehörs des Klägers entschieden hat. Eine Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nicht gegen ein und dieselbe Entscheidung mehrfach mit dem gleichen Vorbringen erhoben werden, um das beschließende Gericht dadurch zu zwingen, sich mit diesem Vorbringen in einer vom Kläger für erforderlich gehaltenen Weise auseinanderzusetzen. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass weder der Beschluss vom 20. März 2008 VII S 9/08 noch der Beschluss vom 14. Februar 2008 VII B 116/07 einer Begründung (zumal einer eingehenderen) bedurfte (vgl. § 133a Abs. 4 Satz 4, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO); aus dem Fehlen einer (eingehenderen) Begründung für die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann daher offensichtlich nicht geschlossen werden, dass der beschließende Senat das Vorbringen des Klägers in dem Beschwerdeverfahren nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2026683

BFH/NV 2008, 1687

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Finanzgerichtsordnung / § 133a [Anhörungsrüge]
    Finanzgerichtsordnung / § 133a [Anhörungsrüge]

      (1) 1Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn   1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren