Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 01.10.2007 - XI S 19/07 (NV) (veröffentlicht am 14.11.2007)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsrüge; einstweilige AdV der angefochtenen Entscheidung

 

Leitsatz (NV)

1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt von dem erkennenden Gericht, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht.

2. Das Vorbringen, der Senat habe in der Sache unzutreffend entschieden, ist im Rahmen der Anhörungsrüge von vorneherein nicht zu berücksichtigen.

3. Die Voraussetzungen für die Anordnung der einstweiligen AdV der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen liegen bei Zurückweisung der Anhörungsrüge nicht vor, weil es in dem entsprechenden Verfahren dann keinen anhängigen Rechtsstreit zwischen den Beteiligten mehr gibt. Für eine AdV besteht in einem solchen Fall kein Raum mehr.

 

Normenkette

FGO § 131 Abs. 1 S. 2, § 133a Abs. 6

 

Tatbestand

I. Mit Beschluss vom 11. Juli 2007 XI B 184/06 hat der Senat die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Beschwerdeführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 13. November 2006  2 K 124/05 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der hiergegen erhobenen Anhörungsrüge tragen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er sich mit dem Wesenskern der von ihnen "geführten Rechtsargumentation zur Frage der Zulassung der beabsichtigten Revision nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt" habe. Es sei daher nicht auszuschließen, dass der BFH die Revision aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründen zulasse. Die Beschwerdeführer präzisieren und ergänzen die im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Argumente zur Begründung der in § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 und § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe.

Sie begehren ferner die einstweilige Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Entscheidung nach § 133a Abs. 6 i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hält die Anhörungsrüge für unbegründet.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO).

1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. August 2004  1 BvR 1557/01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 81).

Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

a) Soweit die Beschwerdeführer vortragen, der Senat habe zu Unrecht keine greifbare Gesetzwidrigkeit und Willkür der Entscheidung des FG i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO angenommen und außerdem fehlerhaft eine Gehörsverletzung durch das FG als Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO verneint, machen sie im Grunde geltend, der Senat habe in der Sache unzutreffend entschieden. Mit diesem Vorbringen können sie aber im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 133a FGO von vorneherein nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2007 III S 33/06, BFH/NV 2007, 953).

b) Dasselbe gilt für den Hinweis der Beschwerdeführer, der Zulassungsgrund des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) sei abweichend von der Rechtsauffassung des BFH nicht erst bei einem greifbaren Gesetzesverstoß oder einer offenbar willkürlichen Entscheidung des FG gegeben, sondern nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift schon bei jedem --nach ihrer Ansicht im Streitfall vorliegenden-- Gesetzesverstoß durch das FG zu bejahen. Auch dieses Vorbringen richtet sich gegen die behauptete Unrichtigkeit der Auslegung des in § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO genannten Zulassungsgrundes durch den BFH und ist daher nicht geeignet, eine Gehörsverletzung im Rahmen der erhobenen Anhörungsrüge zu begründen.

c) Aus demselben Grund können sich die Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der BFH habe in seinem Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht das Vorliegen der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) verneint. Auch dieser Vortrag richtet sich lediglich gegen die ihrer Ansicht nach vorliegende unrichtige Sachbehandlung und enthält keine Rüge einer Gehörsverletzung.

d) Soweit die Beschwerdeführer die einstweilige AdV der angefochtenen Entscheidung nach § 133a Abs. 6 i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO anregen, hat ihr Begehren ebenfalls keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung der einstweiligen AdV der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen liegen nicht vor, weil es mit der Zurückweisung der Anhörungsrüge in diesem Verfahren keinen anhängigen Rechtsstreit zwischen den Beteiligten mehr gibt. Für eine AdV besteht in einem solchen Fall kein Raum mehr (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 131 Rz 4).

2. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO). Dies gilt auch für die Entscheidung nach § 133a Abs. 6 i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO (Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 133a Rz 63).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1825105

BFH/NV 2008, 90

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Finanzgerichtsordnung / § 131 [Aufschiebende Wirkung]
    Finanzgerichtsordnung / § 131 [Aufschiebende Wirkung]

      (1) 1Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. 2Das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren