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BFH Beschluss vom 01.03.1968 - III B 82/67

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Leitsatz (amtlich)

Die in dem besonderen Abgabebescheid (Aufteilungsbescheid) bezeichneten Veräußerer und Erwerber sind am Rechtsbehelfsverfahren über den Übergang der Kreditgewinnabgabeschuld notwendig beteiligt und - falls sie im außergerichtlichen Vorverfahren nicht zugezogen wurden - zum gerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen.

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3; LAG § 185; 8. AbgabenDV-LA § 14

Tatbestand

In der Hauptsache ist der Übergang der KGA-Schuld auf den Kläger streitig. Gegen den gemäß § 185 LAG in Verbindung mit § 14 der 8. AbgabenDV-LA ergangenen Aufteilungsbescheid, der sowohl dem Veräußerer als auch dem Erwerber zugegangen war, hatte letzterer Einspruch eingelegt, weil seiner Meinung nach die Voraussetzungen eines Überganges der KGA-Schuld gemäß § 185 LAG nicht vorlägen. Der Einspruch war erfolglos. Mit der Berufung, die nach dem Inkrafttreten der FGO als Klage zu behandeln ist, wird Aufhebung des Aufteilungsbescheids und der Einspruchsentscheidung beantragt. Das FG hat beschlossen, den Veräußerer gemäß § 60 Abs. 3 FGO zu dem Verfahren beizuladen; die Beiladung müßte erfolgen, weil es sich um einen Fall der notwendigen Beiladung handle.

Gegen den Beiladungsbeschluß richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der beantragt wird, den Beschluß aufzuheben. Aus der Begründung des Beschlusses ergebe sich nicht, inwiefern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 FGO vorlägen. Nach Ansicht des Klägers seien die Voraussetzungen allein schon deshalb nicht gegeben, weil dem Beigeladenen durch einen Erlaß des Finanzministers sowohl die Vermögensabgabe als auch die KGA wegen Vermögenslosigkeit aus Billigkeitsgründen erlassen worden sei. Der Beigeladene würde somit als möglicher Abgabeschuldner in jedem Fall ausscheiden. Unter diesen Umständen könne nicht anerkannt werden, daß die in der Hauptsache zu treffende Entscheidung nur einheitlich gegenüber Veräußerer und Erwerber ergehen könne. Der Prozeßbevollmächtigte des Beigeladenen hat erklärt, daß dieser kein Interesse an der Durchführung des Verfahrens habe, da ihm die Lastenausgleichsabgaben erlassen worden seien. Demgegenüber vertritt das FA (Beklagter) die Ansicht, daß die Beiladung zu Recht erfolgt sei, und bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Zwar sei ein Erlaß der auf Grund des angefochtenen Aufteilungsbescheids bei dem Veräußerer verbliebenen KGA ausgesprochen worden; von Bedeutung sei jedoch, daß sich der ausgesprochene Erlaß für den Fall einer Änderung des angefochtenen Aufteilungsbescheids im Rechtsmittelverfahren nicht auf die sich daraus ergebende Erhöhung des beim Veräußerer verbleibenden Teils der KGA-Schuld beziehe.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der in der Hauptsache angefochtene besondere Abgabebescheid (Aufteilungsbescheid) enthält gemäß § 185 Abs. 3 LAG und § 14 der 8. AbgabenDV-LA Feststellungen darüber, von welchem Zeitpunkt ab eine genau bestimmte Abgabeschuld oder ein Teil der Schuld vom Veräußerer auf den Erwerber mit der Wirkung übergeht, daß der Erwerber in Höhe der übergegangenen Abgabeschuld alleiniger Abgabeschuldner und der Veräußerer insoweit frei wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats III 171/60 U vom 7. Februar 1964, BFH 79, 299, BStBl III 1964, 340). Der Aufteilungsbescheid enthält Feststellungen, die ihrem Wesen nach für Veräußerer und Erwerber nur in einem einheitlichen Verfahren und einem einheitlichen Bescheid getroffen werden können, da andernfalls die einzelnen Feststellungen einander überschneiden könnten und die Möglichkeit einer doppelten Heranziehung zur KGA oder eines Ausfalles von KGA-Raten zu befürchten wäre. Der Aufteilungsbescheid ist daher seinem Wesen nach ein einheitlicher Feststellungsbescheid besonderer Art, auf den gemäß § 203 Abs. 1 LAG die Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden sind (vgl. auch Kühne-Wolff: Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, 8. AbgabenDV-LA, § 14 Anm. 3). Ist die Frage, ob die KGA-Schuld auf den Erwerber übergegangen ist, streitig, so kann aus den genannten Gründen auch im Rechtsbehelfsverfahren nur eine einheitliche Entscheidung gegenüber Veräußerer und Erwerber ergehen. Veräußerer und Erwerber müssen daher am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt sein. Dies hätte bereits im außergerichtlichen Vorverfahren beachtet werden müssen. Die seitens des FA nach Abschluß des Einspruchsverfahrens erfolgte Verständigung des Veräußerers über das Verfahren unter Beifügung einer Ausfertigung der Einspruchsentscheidung stellt keine Zuziehung im Sinne des § 239 Abs. 3 AO a. F. dar. Diesen wesentlichen Verfahrensmangel im Vorverfahren hat das FG dadurch geheilt, daß es in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats über die notwendige Zuziehung bzw. Beiladung in Rechtsstreiten über Aufteilungsbescheide bei Lastenausgleichsabgaben (vgl. Urteile III 248-250/62 vom 15. Januar 1965, HFR 1966, 22; III 96/62 vom 28. Januar 1966, BFH 85, 327, BStBl III 1966, 327) gemäß § 60 Abs. 3 FGO von Amts wegen die Beiladung des Veräußerers zum Verfahren beschlossen hat. Die Beiladung zum gerichtlichen Verfahren war eine notwendige, weil die Entscheidung, ob überhaupt, gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt ab und in welcher Höhe der Übergang der KGA-Schuld mit befreiender Wirkung erfolgt ist, ihrem Wesen nach nur einheitlich und gleichzeitig mit Wirkung gegenüber Veräußerer und Erwerber getroffen werden kann.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Frage eines Erlasses der nach dem angefochtenen Aufteilungsbescheid beim Veräußerer verbleibenden KGA-Schuld nicht von Bedeutung. Denn der Erlaß regelt nur die abgabenrechtlichen Beziehungen des kreditgewinnabgabepflichtigen Veräußerers zur Verwaltungsbehörde. Der im Hauptverfahren streitige Aufteilungsbescheid als besonderer Abgabebescheid hingegen regelt die Rechtsbeziehungen sowohl zwischen der Finanzverwaltungsbehörde und den Abgabepflichtigen, als auch die Rechtsbeziehungen unter den an der Aufteilung beteiligten Abgabepflichtigen. Der Aufteilungsbescheid hat rechtsgestaltende Wirkung gegenüber allen Beteiligten. Dem muß im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen werden. Denn die notwendige Beiladung ist die prozessuale Fortsetzung der im einheitlichen Verfahren der Aufteilung der KGA maßgeblichen Verfahrensgrundsätze, die ohne Rücksicht darauf, ob dem einen oder dem anderen am Aufteilungsbescheid Beteiligten ein Erlaß aus Billigkeitsgründen gewährt ist, im Interesse eines geordneten Verfahrens eingehalten werden müssen. Die notwendige Beiladung ist daher zu Recht erfolgt. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Beiladungsbeschluß sei nicht hinreichend begründet, geht fehl. Das FG hat in den Gründen den Sachverhalt, aus dem sich die Notwendigkeit der Beiladung ergibt, eingehend dargelegt. Daß bei dem vom FG dargelegten Sachverhalt die Beiladung des Veräußerers gemäß § 60 Abs. 3 FGO zu erfolgen hat, entspricht, wie ausgeführt, der ständigen Rechtsprechung, so daß es zusätzlicher Ausführungen hierüber nicht bedurfte.

Fundstellen

  • Haufe-Index 67682
  • BStBl II 1968, 212
  • BFHE 1968, 147

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