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BayObLG Beschluss vom 28.07.1999 - 4 Z BR 1/99

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Verfahrensgang

LG Hof (Beschluss vom 20.05.1999; Aktenzeichen 10/w 2 T 63/99)

AG Hof (Aktenzeichen IK 35/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Hof vom 20. Mai 1999 wird verworfen.

II. Der Schuldner trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für dieses Verfahren wird auf 870,60 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Der Schuldner beantragte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 8.3.1999, über sein Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen. Diesem Antrag war u.a. die „Bescheinigung über das Scheitern eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)” beigefügt, die von dem im vorliegenden Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt am 7.3.1999 ausgestellt worden war, nachdem ein Einigungsversuch am „4.3.1999 endgültig gescheitert sei”. Der Einigungsversuch soll nach den vorgelegten Urkunden dadurch belegt werden, daß das Muster eines der „Anschreiben” an die Gläubiger sowie ein (negatives) Antwortschreiben eines einzelnen Gläubigers vom 5.3.1999 beigefügt wurde. In dem Anschreiben der „bescheinigenden Person” wurde der betreffende Gläubiger „namens und im Auftrage” des Schuldners (Mandanten) gebeten, auf seine Forderung zu verzichten und die anliegende Zustimmungserklärung „umgehend ausgefüllt und unterzeichnet” zurückzusenden. Bei letzterem handelt es sich um ein Formblatt, der dem angeschriebenen Gläubiger (hier der als Nr. 12 in der Gläubigerliste eingetragene Gläubiger mit einer Forderung von 12.000 DM) die Möglichkeit eröffnet, seinen Willen durch Ankreuzen eines der beiden Kästchen kundzutun, ob er nämlich entweder auf seine Forderung gegen den Schuldner verzichtet oder dem „außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan” nicht zustimmt.

2. ...

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