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BayObLG Beschluss vom 15.10.2003 - 3Z BR 132/03

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Leitsatz (amtlich)

Legt der Betreuer gegen die Festsetzung seiner Vergütung Rechtsmittel ein und übersteigt der Beschwerdewert 150 Euro nicht, so kann der Rechtspfleger die Zulassung der sofortigen Beschwerde im Wege der Abhilfe selbst nachträglich aussprechen und das Rechtsmittel unmittelbar dem LG vorlegen.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 20.05.2003; Aktenzeichen 13 T 1615/03)

AG Nürnberg (Aktenzeichen XVII 1867/98)

 

Tenor

I. Der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 20.5.2003 wird dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse zu zahlende Entschädigung für die Tätigkeit des Betreuers im Zeitraum 2.12. bis 31.12.2002 auf 114,72 Euro festgesetzt wird.

II. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 64,84 Euro.

 

Gründe

I. Der Betreuer beantragte mit zwei Schreiben vom 7.1.2003 die Festsetzung seiner Vergütung für 2002 i.H.v. insgesamt 786,54 Euro gegen die Staatskasse. Im ersten Schreiben betreffend den Zeitraum 1.1. bis 2.12.2002 legte er einen Stundensatz von 18 Euro zugrunde. Im zweiten Schreiben verlangte er für den Zeitraum 2.12. bis 31.12.2002, in dem er vier Stunden 18 Minuten für die Betreute tätig geworden war, einen Stundensatz von 31 Euro, weil er am 2.12.2002 den akademischen Grad eines Magisters verliehen bekommen hatte, der ihn, wie er meint, zur Geltendmachung des höheren Stundensatzes berechtigt.

Das AG setzte unter Heranziehung eines Stundensatzes von 18 Euro für den gesamten Abrechnungszeitraum am 5.2.2003 eine Vergütung von 720,14 Euro fest. Hiergegen legte der Betreuer am 12.2.2003 Beschwerde ein. Am 19.2.2003 ließ das AG durch Ergänzungsbeschluss die sofortige Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Am 26.2.2003 legte der Verfahrensbevollm...

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