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BayObLG Beschluss vom 20.05.1999 - 3Z BR 103/99

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Verweisung in § 56g Abs. 1 Satz 4 FGG auf das Verfahren nach ZSEG ermöglicht nur die Festsetzung von Aufwendungsersatz und Vergütung durch den Urkundsbeamten im vereinfachten Verfahren. Sie bedeutet aber nicht, daß eine einfache Beschwerde gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG statthaft wäre.

2. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich das zum Zeitpunkt seiner Einlegung geltende Recht maßgeblich (hier: Betreuungsrechtsänderungsgesetz).

 

Normenkette

FGG § 56g Abs. 1 S. 4

 

Verfahrensgang

LG Bayreuth (Beschluss vom 18.02.1999; Aktenzeichen 4 T 144/98)

AG Kulmbach (Aktenzeichen XVII 261/92)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 18. Februar 1999 wird verworfen.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht bestellte am 10.8.1976 den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, zum Vormund des Betroffenen. Seit dem Inkrafttreten des Betreuungsrechts ist er dessen Betreuer. Der Betroffene ist mittellos. Am 17.2.1998 beantragte der Betreuer, ihm aus der Staatskasse Vergütungen und Auslagen für die Jahre 1992 bis 1995 festzusetzen. Das Amtsgericht entsprach dem für das Jahr 1995 mit Beschluß vom 16.4.1998 und wies im übrigen den Antrag zurück. Den Beschluß des Landgerichts vom 26.8.1998, mit dem die Beschwerde des Betreuers hiergegen zurückgewiesen worden war, hob der Senat am 15.12.1998 auf, wobei er darauf hinwies, daß die Ansprüche des Betreuers für die Jahre 1992 bis 1994 nicht gemäß § 15 Abs. 2 ZSEG erloschen seien. Diese sinngemäß anzuwendende Frist beginne nicht mit dem Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums, sondern erst mit der Beendigung des Betreueramtes.

Nunmehr wies das Landgericht mit Beschluß vom 18.2.1999 die Beschwerde erneut zurück, da die Ansprüche für die Jahre 1992 bis 1994 gemäß § 15 Abs. 4 ...

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