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BayObLG Beschluss vom 12.05.2004 - 2Z BR 001/04, 2Z BR 1/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Sieht die Gemeinschaftsordnung einer aus einer Tiefgarage und Wohnhäusern bestehenden Anlage vor, dass zwischen Wohnungen und Tiefgaragenstellplätzen getrennte Abrechnungseinheiten gebildet werden und die Instandsetzung und Instandhaltung von gemeinschaftlichen Flächen, Hauszeilen, Anlagen und Einrichtungen, deren Nutzung nur einem oder einer bestimmten Anzahl von Eigentümern oder Dritten zusteht, den Nutzungsberechtigten obliegen, so entspricht es der nächstliegenden Bedeutung dieser Regelung, dass allein die Teileigentümer der Tiefgarage auch die Kosten für notwendige Sanierungsmaßnahmen an der im Bereich der Tiefgarage befindlichen Bodenplatte und den Stützpfeilern zu tragen haben.

2. Ist es geboten, den Geschäftswert niedriger festzusetzen, als es dem Interesse aller Beteiligten entsprechen würde, ist der Geschäftswert nicht allgemein auf den fünffachen Wert des Eigeninteresses eines Beteiligten zu begrenzen. Im Einzelfall kann die Bestimmung des Geschäftswerts in dieser Höhe jedoch angemessen sein (s. schon BayObLG NZM 2001, 713).

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 27.11.2003; Aktenzeichen 14 T 7043/03)

AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen 7 UR II 42/03)

 

Tenor

I. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner zu 1) und 2) gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 27.11.2003 werden zurückgewiesen.

II. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 3/4, der Antragsgegner zu 2) darüber hinaus 1/4 zu tragen. Eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.

III. Der Geschäftswert wird für sämtliche Rechtszüge auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzungen des AG und des LG werden dementsprechend abgeändert.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antr...

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BayObLG 2Z BR 75/98
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