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BayObLG Beschluss vom 12.03.1998 - 2Z BR 150/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckungsabwehrklage

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 15195/97)

AG München (Aktenzeichen UR II 232/97)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen Nr. I des Beschlusses des Landgerichts München I vom 10. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

II. Nr. II des Beschlusses des Landgerichts wird dahin abgeändert, daß der Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren abgesehen wird.

III. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 500 DM festgesetzt. Nr. III des Beschlusses des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung in einer großen Wohnanlage. Die Antragsgegnerinnen sind Rechtsanwältinnen. Sie haben in mehreren Wohnungseigentumssachen, an denen der Antragsteller jeweils auf der Gegenseite beteiligt war, die übrigen Wohnungseigentümer oder die Verwalterin vor Gericht vertreten. Die Antragsgegnerin zu 1 vertritt die übrigen Wohnungseigentümer und die Verwalterin auch als Gläubiger in einem Zwangsversteigerungsverfahren, dessen Gegenstand das Wohnungseigentum des Antragstellers ist. Außerdem ist die Antragsgegnerin zu 1 Eigentümerin einer Wohnung in derselben Wohnanlage.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht – Streitgericht – Vollstreckungsabwehrklage gegen die Antragsgegnerinnen erhoben. Er wendet sich gegen zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Wohnungseigentumsgerichts im Gesamtbetrag von 3 589,35 DM und macht geltend, die Antragsgegnerinnen seien von den Wohnungseigentümern nie bevollmächtigt...

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