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BayObLG Beschluss vom 05.10.1995 - 2Z BR 91/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Beschlüssen

 

Verfahrensgang

LG Deggendorf (Beschluss vom 07.08.1995; Aktenzeichen T 56/95)

AG Viechtach (Aktenzeichen UR II 95/94)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen Nr.1 des Beschlusses des Landgerichts Deggendorf vom 7. August 1995 wird zurückgewiesen.

II. Nr.2 des Beschlusses des Landgerichts wird dahin abgeändert, daß der Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren abgesehen wird.

III. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller kaufte mit notariellem Vertrag vom 24.7.1992 von der Antragsgegnerin zu 2 eine Wohnung in einer auf dem Grundstück der Antragsgegnerin zu 2 erst noch zu errichtenden Wohnanlage. Für den Antragsteller wurde am 2.11.1992 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen; eine solche ist auch für die Antragsgegner zu 1 eingetragen. Mit Schreiben vom 29.8.1994, der Antragsgegnerin zu 2 zugegangen am 5.9.1994, trat der Antragsteller vom Kaufvertrag zurück. Die Auflassungsvormerkung für ihn ist noch im Grundbuch eingetragen; die Löschungsbewilligung wurde bisher noch nicht erklärt.

Am 18.11.1994 fand eine Versammlung statt, zu der auch der Antragsteller geladen wurde und an der er teilnahm.

Der Antragsteller hat am 19.12.1994 beantragt, die Beschlüsse vom 18.11.1994 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2 (Bestellung des Verwalters zum Verfahrensbevollmächtigten), TOP 3 (Wahl des Verwalters), TOP 4 (Führung eines Rechtsstreits gegen den Verwalter P.) und TOP 6 (Vergütung des Eigentüm...

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