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BayObLG Beschluss vom 10.03.2004 - 2Z BR 274/03

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Leitsatz (amtlich)

1. In die Jahresabrechnung sind die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ohne Rücksicht darauf einzustellen, ob sie zu Recht getätigt wurden. Die Genehmigung der Jahresabrechnung betrifft nur die rechnerische Richtigkeit und enthält keine Billigung des zu Grunde liegenden Verwalterhandelns. Dies kann Gegenstand eines Entlastungsbeschlusses sein.

2. Es kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, dass die Wohnungseigentümer im Rahmen ihrer Pflicht zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums für eine bestimmte Instandsetzungsmaßnahme einen Kostenrahmen vorgeben, bei dessen Überschreiten die Maßnahme unterbleiben soll. Unberührt davon bleibt die grundsätzliche Instandsetzungspflicht hinsichtlich des Gemeinschafseigentums.

3. Soll die Medienversorgung auf ein anderes System umgestellt werden, sind grundsätzlich vom Verwalter vor der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer Angebote für die verschiedenen konkurrierenden Systeme (Antenne, Kabel, Satellitenschüssel) einzuholen.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 10.12.2003; Aktenzeichen 1 T 5986/03)

AG München (Aktenzeichen 481 UR II 469/02)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München I vom 10.12.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Eigentümerbeschluss vom 11.4.2002 zu Tagesordnungspunkt 4 für ungültig erklärt wird.

II. Von den Gerichtskosten des gesamten Verfahrens haben die Antragsgegner als Gesamtschuldner 1/5 und die Antragstellerin 4/5 zu tragen, die Antragstellerin 9/14 der Gerichtskosten des Verfahrens vor dem AG zusammen mit dem Wohnungseigentümer Michael Demuth als Gesamtschuldnerin. Außergerichtlichen Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 31.000 Euro festge...

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