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Bayerisches LSG Urteil vom 27.01.2000 - L 4 KR 55/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Meldepflicht nach § 28a SGB 4. Ausbildungsinstitut für Datenverarbeitung und Organisation. Umschulungsvertrag mit ehemaligem Zeitsoldat

 

Orientierungssatz

Zur Meldepflicht eines Ausbildungsinstituts für Datenverarbeitung und Organisation nach § 28a SGB 4, das mit einem ehemaligen Zeitsoldaten einen Umschulungsvertrag nach dem Muster einer IHK zum Ausbildungsberuf "DV-Kaufmann" geschlossen hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.10.2000; Aktenzeichen B 12 KR 7/00 R)

 

Tatbestand

Streitig ist die Meldepflicht der Klägerin.

Die Klägerin war ein Ausbildungsinstitut für Datenverarbeitung und Organisation in A. Sie besteht derzeit nach Verkauf des Ausbildungsbetriebs als G-M weiter.

Der am ... 1957 geborene Beigeladene zu 1), der bis Ende 1993 Zeitsoldat bei der Bundeswehr war und mit Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes II vom 15.11.1993 Anspruch auf Übergangsgebührnisse vom 01.01.1994 bis 31.12.1996 hatte, schloss am 13.03.1992 mit der Klägerin einen sogenannten "Umschulungsvertrag" nach einem Muster der IHK für Augsburg und Schwaben im Ausbildungsberuf DV-Kaufmann. Nach dem Wortlaut des Vertrages begann das "Umschulungsverhältnis" am 01.10.1992 und endete am 31.07.1994; es wurde eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Die regelmäßige wöchentliche Schulungszeit betrug 40 Stunden und dem Beigeladenen zu 1) war ein Urlaubsanspruch von 31 Arbeitstagen im Jahr 1993/94 eingeräumt worden. Die Klägerin verpflichtete sich ferner, einen zur Ausbildung berechtigten Betrieb für die betriebliche Ausbildung nachzuweisen. Der Beigeladene zu 1) hatte in dem Vertrag eine berufliche Ausbildung, Vorbildung oder bisher ausgeübte Tätigkeit verneint. In § 1 des Vertrages ist angegeben, dass dem "Umzuschulenden" durch eine den besonderen Erfordernissen der beruflich...

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