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Bayerisches LSG Urteil vom 22.11.2012 - L 9 AL 59/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung des Arbeitslosengeldanspruchs. Verfügbarkeit. Nichterscheinen zu Meldeterminen. mehrmalige Verletzung der allgemeinen Meldepflicht. Einzelfallprüfung. Untersuchungsgrundsatz. Wesentliche Änderung in den Verhältnissen. Sperrzeit. Dienstanweisung. Rechtsfolgenbelehrung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch eine mehrmalige Verletzung der allgemeinen Meldepflicht berechtigt die Bundesagentur für Arbeit nicht, ohne weitere Einzelfallprüfung die Zahlung von Arbeitslosengeld aufgrund fehlender Verfügbarkeit des Arbeitslosen aufzuheben.

 

Normenkette

SGB III a.F. § 118 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Abs. 1 Nr. 3, § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, Abs. 6, § 309; SGB X §§ 20, 48 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.05.2014; Aktenzeichen B 11 AL 8/13 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht mit Bescheiden vom 08.08.2008 und 19.08.2008 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 12.08.2008 ganz aufgehoben hat, weil die Verfügbarkeit des Klägers wegen Nichtbefolgung von drei Meldeaufforderungen entfallen war.

Der 1967 geborene Kläger war von April 1991 bis Dezember 2007 als Vertriebsleiter der DBV- W. Versicherungen im Außendienst beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 31.12.2007 unter Vereinbarung einer Abfindungszahlung von 90.000,00 EUR.

Auf Grund der Abfindungszahlung ruhte der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 01.01.2008 bis 05.07.2008. Eine zusätzlich von der Beklagten festgestellte Sperrzeit von 12 Wochen ab 01.01.2008 wegen Arbeitsaufgabe wurde auf Grund eines geric...

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