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Bayerisches LSG Urteil vom 18.12.2012 - L 1 LW 1/11

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Leitsatz (amtlich)

Der abschnittsübergreifende Verlustabzug gem. 10d EStG zählt nach Gesetzeswortlaut und Systematik des EStG nic ht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Da der Gesetzgeber sowohl in § 15 Abs. 1 SGB IV als auch in § 32 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 ALG eine Parallelität von Einkommensteuer- und Sozialrecht anstrebt, ist bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 32 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 ALG weder ein Verlustvortrag noch ein Verlustrücktrag zuzulassen (Anschluss an BSG, Urteil vom 16. Mai 2001, Az.: B RJ 46/00 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ab 1. Januar 2010 bis 30. September 2011 Anspruch auf einen Beitragszuschuss hat sowie ob die Beklagte berechtigt war, von November 2007 bis November 2008 gezahlte Beitragszuschüsse in Höhe von 1.641.- Euro zurückzufordern.

Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 7. Januar 2002 ein Beitragszuschuss gemäß § 32 ff. ALG in Höhe von monatlich 112.- Euro bewilligt. Die Beklagte legte der Berechnung ein sich aus dem Einkommensteuerbescheid 1999 ergebendes maßgebendes Einkommen in Höhe von 0.- Euro zu Grunde. Weitere Bewilligungen erfolgten mit Bescheiden vom 7. Januar 2003, 15. Januar 2004, 14. Juni 2004, 10. Januar 2005, 6. April 2005, 2. November 2005, 8. Januar 2007, 6. November 2007 (Beitragszuschuss in Höhe von 122.- Euro ab 1. November 2007, Einkommensteuerbescheid 2005 vom 1. August 2007, maßgebendes Einkommen 2.100.- Euro), 4. Januar 2008 (Beitragszuschuss in Höhe von 127.-Euro ab 1. Januar 2008, Einkommensteuerbescheid 2005) und 18. Dezember 2008 (Beitragszu...

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