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Bayerisches LSG Urteil vom 14.12.2011 - L 13 R 800/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsgeldberechnung. Bemessungsentgelt. Arbeitslosengeldbezug. Verwaltungsvereinfachung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird vor einer Leistung zur Teilhabe ein Übergangsgeld bezogen, bei dessen Höhe das wiederum zuvor bezogene Arbeitslosengeld zugrunde gelegt wurde, so ist bei der Berechnung des Übergangsgelds für die anstehende Teilhabeleistung nach § 21 Abs 3 SGB 6 iVm § 49 SGB 9 auf das von der Arbeitsverwaltung ermittelte Bemessungsentgelt abzustellen.

 

Orientierungssatz

Sinn und Zweck des § 49 SGB 9 ist es, einerseits die Kontinuität der Leistungen zu gewährleisten und andererseits der Verwaltungsvereinfachung zu dienen (vgl BSG vom 18.2.1981 - 1 RJ 74/79 = BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr 4 und vom 7.9.2010 - B 5 R 104/08 R = SozR 4-3250 § 49 Nr 1). Nach den Motiven des Gesetzgebers soll das Übergangsgeld während des gesamten Rehabilitationsgeschehens der wirtschaftlichen Situation des Behinderten und seiner Familienangehörigen Rechnung tragen. Dies bedeutet, dass der Berechnung des Übergangsgeldes Einkommensverhältnisse zugrunde zu legen sind, die den Lebensstandard des Versicherten ausreichend widerspiegeln (vgl BSG vom 18.2.1981 - 1 RJ 74/79 aaO). Die Vorschrift dient der Vermeidung von Streit um die Bemessungsgrundlage und Verzögerungen bei der Verwaltungsentscheidung, weil keine neuen Arbeitgeberauskünfte eingeholt werden müssen (vgl BSG vom 28.3.1990 - 9b/11 Rar 87/89 = SozR 3-4100 § 59c Nr 1).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.10.2012; Aktenzeichen B 13 R 10/12 R)

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Juli 2009 sowie der Bescheid vom 29. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 11. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbesc...

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