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Bayerisches LSG Urteil vom 07.08.2002 - L 19 RJ 244/01

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 08.02.2001; Aktenzeichen S 12 RJ 366/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.02.2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind Rentenleistungen wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) anstelle von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) streitig.

Der am 1939 geborene Kläger war bis 31.12.1997 als Heizungs- und Lüftungsbaumeister selbständig erwerbstätig. Mit Bescheid vom 18.06.1998 bewilligte ihm die Beklagte Rente wegen BU ab 01.01.1998. Maßgebend hierfür waren die Ermittlungen des Ärztlichen Dienstes der Beklagten, nach denen beim Kläger ein chronisches und persistierendes Schmerzsyndrom nach Schulter-Brust- und HWS-Prellung im Rahmen eines Arbeitsunfalles (7/1990) ohne neurologische Symptomatik bei nachgewiesenen Bandscheibenprotrusionen bzw flachem medialen Diskusprolaps mit geringer Luxation nach kaudal bei C3/4 ohne Wurzelreizerscheinung und Verdacht auf psychogene Fehlverarbeitung des Unfalltraumas sowie Analgetikaabusus als leistungsmindernde Gesundheitsstörungen festgestellt wurden. Der Neurologe und Psychiater Dr.Dr.N. hatte den Kläger in seinem Gutachten vom 09.05.1996 für fähig erachtet, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu betriebsüblichen Bedingungen noch vollschichtig zu verrichten.

Den Umwandlungsantrag vom 10.08.1998 lehnte die Beklagte nach Beinahme eines orthopädischen Gutachtens von Frau Dr.B. und eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Gutachtens Dr.Dr.N. vom 16.12.1998 mit Bescheid vom 11.01.1999 und Widerspruchsbescheid vom 10.05.1999 ab, nachdem beide Gutachter zu der Beurteilung gelangt waren, dass der Kläger leichte T...

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