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Bayerisches LSG Urteil vom 06.11.2002 - L 17 U 375/01

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 25.10.2001; Aktenzeichen S 5 U 220/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.04.2004; Aktenzeichen B 2 U 12/03 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.10.2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von ungekürzten Hinterbliebenenrenten streitig.

Der Versicherte H. S. (S), geboren 1960, gestorben 25.11.1998, war Erzieher in einer heilpädagogischen Tagesstätte, mit der Klägerin verheiratet und hatte zwei eheliche Kinder (K. , geb. 1988 und J. , geb. 1989). Außerdem lebten seit dem 08.08.1995 die beiden Pflegekinder G. , geb. 1986, und A. W. , geb. 1988 in Dauerpflege in der Familie - auch zur Entwicklung familienähnlicher Bande laut Schreiben des Kreisjugendamtes S. [KJ] vom 29.06.1999 -. Dem Ehepaar S. waren die Aufsicht, Betreuung und Erziehung der Kinder auf Dauer übertragen und es wurden Pflege- und Kindergeld gewährt.

Vormund für die beiden Pflegekinder ist das KJ S. (Beschluss des Amtsgerichts S. vom 22.12.1995, bestätigt durch Beschluss des Landgerichts S. vom 14.02.1996). Die Kostenerstattungspflicht obliegt dem Stadtjugendamt S ... Dem Ehepaar war vom KJ auch die Vermögenssorge für die alltäglichen Geldangelegenheiten der Kinder übertragen. Nur bei außergewöhnlichen Ausgaben musste das KJ informiert werden. Die Kinder selbst werden vom KJ im Rahmen der Jugendhilfe unterhalten.

Am 25.11.1998 verunglückte der Versicherte S auf Grund eines Wegeunfalls tödlich. Mit Bescheiden vom 09.06.1999 gewährte die Beklagte der Klägerin Witwenrente und allen vier Kindern Halbwaisenrente. Da die Summe der Hinterbliebenenrenten den gesetzlichen Höchstbetrag üb...

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