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Bayerisches LSG Beschluss vom 13.02.2014 - L 7 AS 755/13 NZB

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Mutterschaftsgeld. Auszahlung der Leistungen für die vorgeburtliche Schutzfrist in einer Summe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Mutterschaftsgeld für eine gesetzlich Krankenversicherte ist eine Lohnersatzleistung nach § 13 Abs 1 MuSchG und § 24i SGB 5.

2. Wenn das vorgeburtliche Mutterschaftsgeld für sechs Wochen in einer Summe ausgezahlt wird, handelt es sich um eine Einnahme, die nach § 11 Abs 3 SGB 2 auf Arbeitslosengeld II anzurechnen ist, ggf über § 11 Abs 2 S 3 SGB 2.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, in dem die Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestätigt wurde.

Die Klägerin bezog vom Beklagten Arbeitslosengeld II. Zuletzt wurde mit Änderungsbescheid vom 20.08.2012 u. a. eine Leistung in Höhe von 281,11 Euro für den Monat September 2012 vorläufig bewilligt und auch Ende August 2012 ausgezahlt. Für die Zeit ab Oktober 2012 verzichtete die Klägerin später auf weitere Leistungen. Mitte November 2012 wurde dem Beklagten bekannt, dass die Klägerin von ihrer gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld erhalten hatte. Nach dem vorgelegten Kontoauszug erhielt die Klägerin am 27.09.2012 für die Zeit vom 29.09.2012 bis 09.11.2012 ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 902,82 Euro ausgezahlt.

Mit Bescheid vom 16.01.2013, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2013, wurde das Mutterschaftsgeld als laufendes Einkommen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB ...

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