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Bayerisches LSG Beschluss vom 10.03.2014 - L 16 AS 157/14 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Zulassungsbedürftigkeit der Berufung wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts. Streitgegenstand. Bewilligungszeitraum. Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf wegen unabweisbaren besonderen laufenden Bedarfs. Umgangskosten. Fahrkosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Streitgegenstand wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Streitgegenstand in der Hauptsache begrenzt.

2. Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann ein Mehrbedarf gem § 21 SGB 2 nicht isoliert geltend gemacht werden, sondern ist im Zusammenhang mit der laufenden Leistungsbewilligung zu prüfen (vgl BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 16).

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 13.01.2014 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit dem vorliegenden Eilverfahren die Gewährung eines vierteljährlichen Mehrbedarfes von 150 € für die Wahrnehmung des Kontakts mit ihren in Polen lebenden Eltern.

Die 1985 geborene Antragstellerin ist polnische Staatsangehörige und lebt mit ihrem Verlobten, den sie im vorliegenden Verfahren mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt hat, in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie ist im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU und bezieht vom Antragsgegner seit 31.01.2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Leistungsbewilligung erfolgte stets vorläufig, weil der Antragsgegner der Auffassung ist, dass die Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlosse...

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