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BAG Urteil vom 28.04.1983 - 2 AZR 446/81

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Leitsatz (redaktionell)

(Forderungsübergang nach § 117 AFG bei Erlaßvertrag)

Wird durch Prozeßvergleich das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen nach Anspruch der fristlosen Kündigung liegenden Zeitpunkt unter Verzicht des Arbeitnehmers auf etwaige Gehaltsansprüche hinausgeschoben, so ist, wenn die Bundesanstalt für Arbeit für die Zeit des gezahlten Arbeitslosengeldes gemäß § 117 Abs 4 AFG aus übergegangenem Recht einen Anspruch aus § 615 BGB geltend macht, zunächst als Vorfrage die Berechtigung der fristlosen Kündigung zu prüfen. Bestand wegen zu Recht ausgesprochener Kündigung kein über den Zeitpunkt der fristlosen Kündigung hinausgehender Lohnanspruch, dann fehlt die Voraussetzung für einen Übergang von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis auf die Bundesanstalt für Arbeit gegen den Arbeitgeber.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 28.07.1981; Aktenzeichen 7 Sa 237/81)

ArbG Limburg a.d. Lahn (Entscheidung vom 05.12.1980; Aktenzeichen 2 Ca 533/80)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437925

DB 1983, 2091-2093 (LT1)

NJW 1984, 76-77 (LT1)

ARST 1983, 145-145 (LT1)

BlStSozArbR 1983, 307-307 (T)

AP § 117 AFG (LT1), Nr 3

AR-Blattei, Annahmeverzug Entsch 28 (LT1)

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit IX Entsch 28 (LT1)

AR-Blattei, ES 160.9 Nr 28 (LT1)

AR-Blattei, ES 80 Nr 28 (LT1)

EzA § 117 AFG, Nr 3 (LT1)

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