Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 25.09.2013 - 10 AZR 258/12

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonntagszuschlag. Tarifauslegung

 

Orientierungssatz

Ein Sonntagszuschlag nach § 7 Ziff. 2.2 Buchst. a iVm. § 6 Ziff. 3 MTV wird nicht geschuldet, wenn die Arbeit ausschließlich montags von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr zu erbringen ist.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für die Metallindustrie Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juli 2008 (MTV) §§ 6, 7

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 01.02.2012; Aktenzeichen 6 Sa 403/11)

ArbG Elmshorn (Urteil vom 08.09.2011; Aktenzeichen 3 Ca 455 d/11)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 1. Februar 2012 – 6 Sa 403/11 – aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 8. September 2011 – 3 Ca 455 d/11 – wird auch insoweit zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Rz. 1

 Die Parteien streiten über die Zahlung von Sonntagszuschlägen.

Rz. 2

 Der Kläger arbeitet für die Beklagte, die Deckelverschlüsse und Dosen produziert, als Druckerhelfer im Schichtdienst. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juli 2008 (nachfolgend: MTV) Anwendung. Dieser regelt Sonn- und Feiertagsarbeit wie folgt:

“§ 6 Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

…

3. Sonntags- und Feiertagsarbeit

Zuschlagspflichtige Sonntags- oder Feiertagsarbeit beginnt mit der ersten Schicht am Sonntag oder Feiertag und endet 24 Stunden später.

Durch nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung kann der Beginn dieser Zeitspanne auf den Beginn der Nachtschicht des Vortages verlegt werden.

…

§ 7 Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

…

2.2 Der Sonntags- und Feiertagszuschlag beträgt

a) für Arbeiten an Sonntagen 50 %

…”

Rz. 3

 Nach § 3 Ziff. 6 Abs. 1 MTV sind Umkleide- und Waschzeiten sowie Pausen keine Arbeitszeit, soweit keine innerbetriebliche abweichende Regelung getroffen ist.

Rz. 4

 Bei der Beklagten gilt nach der Betriebsvereinbarung “Arbeitszeit ab 16.02.2009” folgendes Schichtsystem:

“§ 1.2 Arbeitszeit mit 5 Gruppen

§ 1.2.1

1. – 3. Gruppe

Frühschicht:

Montag – Donnerstag

von 06:00 bis 14:00 Uhr

Freitag

von 06:00 bis 12:00 Uhr

Spätschicht:

Montag – Donnerstag

von 14:00 bis 22:00 Uhr

Freitag

von 12:00 bis 18:00 Uhr

Nachtschicht:

Sonntag

von 00:00 bis 06:00 Uhr

Montag – Donnerstag

von 22:00 bis 06:00 Uhr

§ 1.2.2

4. Gruppe

1. Schicht:

Freitag

von 18:00 bis 04:30 Uhr

2. Schicht:

Samstag

von 16:30 bis 03:00 Uhr

3. Schicht:

Sonntag

von 15:30 bis 00:00 Uhr

§ 1.2.3

5. Gruppe

1. Schicht:

Samstag

von 04:30 bis 16:30 Uhr

2. Schicht:

Sonntag

von 03:00 bis 15:30 Uhr

§ 1.3

Pausenregelung

1. – 3. Gruppe:

Frühschicht:

10:00 bis 10:30 Uhr

(Montag – Donnerstag)

Spätschicht:

18:00 bis 18:30 Uhr

(Montag – Donnerstag)

Nachtschicht:

02:00 bis 02:30 Uhr

(Montag – Donnerstag)

Die Schichten mit 6 Stunden Arbeitszeit werden ohne Pausen gefahren.

…

§ 7 Übergabezeiten und Kontrollgänge

§ 8.1 Vorfertigung

Der jeweilige Maschinenführer der ersten Wochen- oder Tagesschicht beginnt die erste Schicht 30 Min. vor dem üblichen Schichtbeginn. Dafür endet diese Schicht für diesen Maschinenführer 30 Min. früher.

…”

Rz. 5

 Die Druckerei arbeitet in der 1. – 3. Gruppe. Der Kläger gehörte an den Tagen, für die er Zuschläge begehrt, zur 3. Gruppe und war der “Nachtschicht Sonntag von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr” zugewiesen, die unstreitig montags 00:00 Uhr beginnt. Bis einschließlich August 2010 vergütete die Beklagte die in dieser Schicht geleistete Arbeit mit dem tariflichen Sonntagszuschlag von 50 %, seit September 2010 zahlt sie nur noch einen Nachtschichtzuschlag von 15 %.

Rz. 6

 Der Kläger begehrt die Zahlung des Sonntagszuschlags für die Arbeit an Montagen von 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr in fünf Schichten von Oktober 2010 bis Januar 2011. Gemäß Zeiterfassungssystem stempelte er jeweils am Sonntag 11 bis 16 Minuten vor Mitternacht ein. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach § 6 Ziff. 3 Abs. 1 MTV gelte die Arbeit am Montag von 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr als Sonntagsarbeit, weil die erste Sonntagsschicht bei der Beklagten sonntags um 03:00 Uhr beginne. Zudem habe er die Arbeit vor Mitternacht aufnehmen müssen, um die Maschine hochzufahren und vorbereitende Handlungen vornehmen zu können.

Rz. 7

 Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 91,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2011 zu zahlen.

Rz. 8

 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten, eine am Montag beginnende Schicht könne keinen Anspruch auf einen Sonntagszuschlag auslösen.

Rz. 9

 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr in dem in der Revision noch anhängigen Umfang stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 10

 I. Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 7 Ziff. 2.2 Buchst. a MTV auf Zahlung eines Sonntagszuschlags für montags von 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr erbrachte Arbeitsleistungen. Ein Sonntagszuschlag wird nur geschuldet, wenn die Schicht sonntags beginnt. Dies ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 3 und § 7 Ziff. 2.2 MTV.

Rz. 11

 1. Der Wortlaut der Tarifbestimmungen ist nicht eindeutig. § 6 Ziff. 3 MTV regelt “Sonntags- und Feiertagsarbeit”; dies spricht dafür, dass die Schicht zumindest einen Bezug zum Sonntag haben und Arbeitsleistungen “auch” am Sonntag erbracht werden müssen. Für dieses Tarifverständnis spricht auch, dass nach § 7 Ziff. 2.2 Buchst. a MTV der “Sonntagszuschlag” für “Arbeit an Sonntagen” 50 % beträgt. Nach dem Wortlaut von § 6 Ziff. 3 MTV ist aber auch vertretbar, dass Sonntagsarbeit “immer” 24 Stunden nach Beginn der ersten Schicht am Sonntag endet und damit auch Arbeitsleistungen am Montag ohne Bezug zum Sonntag als Sonntagsarbeit vergütungspflichtig sein können.

Rz. 12

 2. Der tarifliche Gesamtzusammenhang verdeutlicht, dass § 6 Ziff. 3 MTV lediglich die mögliche Zeitspanne von Sonntagsarbeit definieren, nicht aber auf das Erfordernis von Arbeit am Sonntag verzichten will. § 6 Ziff. 3 Abs. 2 MTV eröffnet die Möglichkeit, die Zeitspanne des Sonntagszuschlags dem jeweiligen Schichtsystem anzupassen, indem der Beginn der Zeitspanne auf den Beginn der Nachtschicht am Samstag verlegt wird, sodass in der Nachtschicht von Samstag auf Sonntag durchgängig und in der Nachtschicht von Sonntag auf Montag keine Sonntagszuschläge gezahlt werden. Die geteilte Zahlung des Zuschlags bei Schichten von Samstag auf Sonntag oder von Sonntag auf Montag wird so vermieden. Dies zeigt, dass nur die Zeitspanne für Sonntagsarbeit geregelt, nicht aber das Erfordernis “echter” Sonntagsarbeit aufgehoben werden soll. Bei einem – in der betrieblichen Praxis nicht seltenen – Schichtsystem mit Sonntagsruhe und Beginn der Schichtwoche mit der Nachtschicht am Sonntag um 22:00 Uhr wäre anderenfalls die gesamte Arbeitszeit am Montag bis 22:00 Uhr einschließlich der Früh- und Spätschicht mit dem Sonntagszuschlag zu vergüten. Dies ist fernliegend und ersichtlich nicht gewollt.

Rz. 13

 3. Sinn und Zweck eines Zuschlags für Arbeiten am Sonntag bestätigen dieses Auslegungsergebnis. Sonntagsarbeit wird in § 7 Ziff. 2.2 MTV generell mit einem relativ hohen Zuschlag versehen, weil diesem Tag nach gesellschaftlichem und religiösem Verständnis eine besondere Bedeutung zukommt. Der Sonntag soll der Regeneration, der Familie und der Vornahme von religiösen Handlungen vorbehalten bleiben. Arbeit am Sonntag beeinträchtigt die Erfüllung dieser Zwecke, dafür soll der erhöhte Sonntagszuschlag einen Ausgleich schaffen. Die Zahlung des Sonntagszuschlags setzt eine tatsächliche Beeinträchtigung durch Arbeitsleistungen am Sonntag voraus; diese fehlt, wenn Arbeitsleistungen ausschließlich am Montag erbracht werden.

Rz. 14

 4. Die streitbefangenen Schichten haben am Montag um 00:00 Uhr begonnen und konnten den Sonntagszuschlag nicht auslösen. Unerheblich ist, dass der Kläger sonntags ca. zehn Minuten vor Schichtbeginn eingestempelt hat. Die Beklagte hat dem Kläger ab Montag 00:00 Uhr Arbeit zugewiesen, erst zu diesem Zeitpunkt musste er die vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen. Umkleidezeiten sind keine Arbeitszeit (§ 3 Ziff. 6 MTV).

Rz. 15

 II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Mikosch, W. Reinfelder, Mestwerdt, Simon, A. Effenberger

 

Fundstellen

Haufe-Index 6205872

DB 2014, 898

FA 2014, 60

AP 2014

EzA-SD 2013, 15

EzA 2014

NZA-RR 2014, 82

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: HR im Mittelstand
HR im MIttelstand
Bild: Haufe Shop

Das Buch liefert eine offene Bestandsaufnahme der Personalarbeit in KMU und zeigt, wie man sie wirklich voranbringt. Es klärt über typische Irrtümer auf, thematisiert Chancen und Herausforderungen und stellt Lösungen für erfolgreiche Veränderungsprozesse vor.


LAG Schleswig-Holstein 6 Sa 403/11
LAG Schleswig-Holstein 6 Sa 403/11

  Entscheidungsstichwort (Thema) Sonntagszuschlag. Tarifvertrag. Auslegung. Zuschlagspflichtige Sonntagsarbeit  Leitsatz (amtlich) Der Beginn der ersten Schicht am Sonntag bestimmt, wann die zuschlagspflichtige Sonntagsarbeit im Sinne von § 6 Ziff. 3 MTV ...

4 Wochen testen


Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren