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BAG Urteil vom 24.04.1991 - 4 AZR 570/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Werkstattlehrerin - Gleichbehandlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Es verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn das Land Nordrhein-Westfalen einem angestellten Lehrer mit höherer Qualifikation (Befähigung zur Beamtenlaufbahn) bei gleicher Tätigkeit eine geringere Vergütung zahlt als einem angestellten Lehrer mit geringerer Qualifikation (fehlende Befähigung zur Beamtenlaufbahn).

 

Normenkette

BAT Anlage 1a; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 27.04.1990; Aktenzeichen 12 (9) (4) Sa 672/88)

ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 09.12.1987; Aktenzeichen 1 Ca 2355/87)

 

Tatbestand

Die 59jährige Klägerin hat den Beruf der Schneiderin erlernt und die Meisterprüfung im Damenschneiderhandwerk am 3. Mai 1956 abgelegt. Danach war sie bis August 1959 als selbständige Schneidermeisterin hauptberuflich tätig. In der Zeit vom 25. September 1978 bis 24. Oktober 1982 wurde sie von dem beklagten Land als nebenberufliche Lehrkraft mit befristeten Unterrichtsaufträgen an der berufsbildenden Schule der Stadt G an der Königsstraße 1 mit zunächst 12, später 14 Wochenstunden beschäftigt. Sie wurde hierbei im Berufsvorbereitungsjahr und im Berufsgrundschuljahr in der fachpraktischen Unterweisung als Werkstattlehrerin eingesetzt.

Mit Wirkung ab 25. Oktober 1982 wurde die Klägerin als "Lehrerin im Angestelltenverhältnis" mit 18 Wochenstunden befristet bis zum 19. Juni 1985 weiterbeschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 11. November 1982 heißt es:

§ 1

Frau Margarete S - geboren am 24.10.

1931 - wird ab 25.10.1982 bei der städtischen

Berufsschule für das Bekleidungs- und Nahrungs-

gewerbe in G für die Zeit bis zum

19. Juni 1985 als Angestellte für Aufgaben von

begrenzter Dauer unter Eingruppierung in die

Vergütungsgruppe BAT V b eingestellt. Die Ein-

gruppierung richtet sich nach dem jeweils gel-

tenden Runderlaß des Kultusministers des Landes

Nordrhein-Westfalen betreffend Eingruppierung der

im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an

allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, die

die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen

zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen

(zur Zeit gilt der Rd.Erl. vom 16.11.1981 - Z B

1/2-23/06-721/81 -).

...

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bun-

desangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar

1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden

Tarifverträgen. Desweiteren gelten die Sonderre-

gelungen der Anlage 2 l (Lehrkräfte) und 2 y (An-

gestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer) zum

BAT.

Mit Änderungsvertrag vom 25. April 1985 wurde die Weiterbeschäftigung der Klägerin bis 15. Juli 1987 vereinbart. Ein Antrag der Klägerin vom 23. April 1985 auf Höhergruppierung von VergGr. V b nach VergGr. IV b BAT lehnte der Regierungspräsident in M - mit Schreiben vom 10. Mai 1985 unter Hinweis darauf ab, daß nach der geltenden Erlaßlage als frühestmöglicher Termin einer Höhergruppierung der 9. Oktober 1986 in Betracht komme.

Ab 1. September 1985 wurde die Unterrichtszeit der Klägerin auf 22 Wochenstunden erhöht. Mit einem weiteren Änderungsvertrag vom 27. November 1985 vereinbarten die Parteien mit Wirkung ab 17. Oktober 1985 die unbefristete Weiterbeschäftigung der Klägerin. Ab 8. September 1986 wurde die Wochenstundenzahl der Klägerin auf 30 (= volle Pflichtstundenzahl) erhöht.

Auf den Antrag der Klägerin vom 11. April 1986, sie nach VergGr. IV b BAT höherzugruppieren, teilte der Regierungspräsident der Klägerin mit Schreiben vom 15. September 1986 mit, daß sie die Ableistung der sechsjährigen Dienstzeit als eine der Voraussetzungen für eine Höhergruppierung ab 9. Oktober 1986 erfülle und sie sich im übrigen - entsprechend den um Beförderung nachsuchenden beamteten Lehrkräften - auf ausgeschriebene Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 bewerben könne. Höhergruppierungen ohne Teilnahme an einem solchen Bewerbungsverfahren könnten nicht mehr durchgeführt werden.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Vergütung nach VergGr. IV b BAT ab 9. Oktober 1986. Sie hat vorgetragen, nach den Erklärungen des beklagten Landes im Schreiben vom 10. Mai 1985 stehe ihr ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT ab 9. Oktober 1986 zu. Die Verweisung des beklagten Landes auf eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 10, die nicht vorhanden sei, führe dazu, daß sie gegenüber sogenannten "Nichterfüllern", die die Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllten, schlechtergestellt werde. Als Nichterfüller sei sie ab 9. Oktober 1986 nach VergGr. IV b BAT zu vergüten. Das Land verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn es sie niedriger als Nichterfüller vergüte, obwohl sie besser qualifiziert sei. Im übrigen habe das beklagte Land in der Vergangenheit "Erfüller" auch ohne freie Planstelle - wie die "Nichterfüller" - höhergruppiert. Diese Praxis habe das beklagte Land am 9. Oktober 1986 noch nicht aufgegeben gehabt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflich-

tet ist, der Klägerin ab 9. Oktober 1986 Vergü-

gütung nach VergGr. IV b BAT zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, die Klägerin habe bei der Übernahme in das Angestelltenverhältnis im Jahre 1982 nach dem Nichterfüllererlaß vom 20. November 1981 eingestuft werden müssen, da ihr zum damaligen Zeitpunkt noch neun Monate hauptberufliche Tätigkeit zur Erfüllung der Voraussetzung zur Übernahme in das Beamtenverhältnis gemäß § 58 LVO gefehlt hätten. Die notwendige sechsjährige Dienstzeit als Fachlehrer als Voraussetzung für eine Höhergruppierung eines Angestellten, der die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllte, habe daher erst ab 25. Juli 1983 begonnen. Eine Höhergruppierung nach dem sogenannten Nichterfüllererlaß wäre für die Klägerin nur nach einer mindestens sechsjährigen Bewährung in der Tätigkeit eines Werkstattlehrers mit Vergütung nach VergGr. V b BAT in Frage gekommen. Bei der Berechnung der Sechs-Jahres-Frist könnten nach dem sogenannten Nichterfüllererlaß Zeiten, in denen weniger als die Hälfte der Pflichtstundenzahl gearbeitet wurde, nur zur Hälfte berücksichtigt werden. Danach wäre eine Höhergruppierung der Klägerin frühestens zum 9. Juli 1987 in Betracht gekommen. Der Nichterfüllererlaß sei jedoch mit Wirkung ab 1. Januar 1987 geändert worden. Danach sei als Eingangsvergütungsgruppe nunmehr die VergGr. V c BAT vorgesehen und eine Höhergruppierung nur nach VergGr. V b BAT möglich, die die Klägerin auch erhalte.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Sie ist im Hinblick auf die Senatsentscheidung vom 24. Januar 1990 - 4 AZR 525/89 - mutwillig erhoben. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage mit zutreffender Begründung stattgegeben. Das beklagte Land ist verpflichtet, der Klägerin ab 9. Oktober 1986 Vergütung nach VergGr. IV b BAT zu zahlen. Dies folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, nach dem das beklagte Land die Klägerin wie einen sogenannten Nichterfüller behandeln muß.

Ein arbeitsvertraglicher Anspruch der Klägerin nach VerGr. IV b BAT ab 9. Oktober 1986 besteht allerdings nicht. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 11. November 1982 haben die Parteien die Anwendung des sogenannten Erfüllererlasses in seiner jeweiligen Fassung vereinbart. Eine solche Vereinbarung ist unbedenklich zulässig, auch wenn die Klägerin damals die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis noch nicht erfüllte.

Der Erfüllererlaß vom 16. November 1981, der bis 31. Dezember 1986 galt, sah hinsichtlich der Werkstattlehrer vor:

5. Lehrer an beruflichen Schulen

...

5.9 Fachlehrer mit der Befähigung zum Werk-

stattlehrer (§ 58 LVO) bzw. zum Fachlehrer

an einer beruflichen Schule (§ 59 LVO) V b

5.10 Wie zu 5.9,

wenn sie eine mindestens sechsjährige

Dienstzeit als Fachlehrer abgeleistet ha-

ben und die Planstelle eines Fachlehrers

der Besoldungsgruppe A 10 zur Verfügung

steht IV b

Danach kommt für die Klägerin eine Vergütung nach VergGr. IV b BAT ab 9. Oktober 1986 nur in Betracht, wenn die Planstelle eines Fachlehrers der Besoldungsgruppe A 10 zur Verfügung steht. Dies war unstreitig nicht der Fall.

Ab 1. Januar 1987 ist der Runderlaß vom 16. November 1981 geändert worden. Die bisherige Nr. 5.9 wurde zur Nr. 5.8, die bisherige Nr. 5.10 wurde zu Nr. 5.9 und erhielt folgende Fassung:

Wie zu Nr. 5.8,

wenn sie die für entsprechende Lehrer im Be-

amtenverhältnis bestehenden notwendigen Vor-

aussetzungen für eine Beförderung in ein Amt

der Besoldungsgruppe A 10 erfüllen und die

Planstelle eines Fachlehrers der Besoldungs-

gruppe A 10 zur Verfügung steht IV b

Auch danach ist Voraussetzung für eine Höhergruppierung nach VergGr. IV b BAT, daß die Planstelle eines Fachlehrers der Besoldungsgruppe A 10 zur Verfügung steht, was unstreitig nicht zutrifft.

Auch aus dem Schreiben des Regierungspräsidenten vom 10. Mai 1985 kann die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT herleiten. Es handelt sich insoweit um ein individuelles Schreiben, dessen Auslegung durch das Landesarbeitsgericht vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob allgemeine Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind (vgl. BAG Urteil vom 17. Februar 1966 - 2 AZR 162/65 - AP Nr. 30 zu § 133 BGB). Solche Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht gerügt. Das Landesarbeitsgericht konnte rechtsfehlerfrei aus dem Schreiben schließen, daß der Regierungspräsident damit keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben und insbesondere keine Zusage für eine Höhergruppierung machen wollte.

Zutreffend kommt das Landesarbeitsgericht aber zu dem Ergebnis, daß die Klägerin nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz für die Zeit ab 9. Oktober 1986 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT hat. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeitnehmergruppen von einer allgemein begünstigenden Regelung willkürlich, d. h. ohne Vorliegen sachlicher Gründe, auszunehmen. Liegt kein sachlicher Grund vor, kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden (BAG Urteil vom 24. Januar 1990 - 4 AZR 525/89 -; vgl. auch BAG Urteil vom 30. November 1982 - 3 AZR 214/80 - AP Nr. 54 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Im vorliegenden Fall hat das beklagte Land den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Es ist sachfremd und grob willkürlich, einen besser qualifizierten Angestellten (Erfüllung der Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis) gegenüber einem geringer qualifizierten Angestellten (der die Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt) bei gleicher Tätigkeit beim Bewährungsaufstieg schlechter zu stellen. Dies hat der Senat in einem gleichgelagerten Rechtsstreit gegen das beklagte Land eingehend begründet (BAG Urteil vom 24. Januar 1990 - 4 AZR 525/89 -). Daran hält der Senat fest.

Das Landesarbeitsgericht hat im einzelnen zutreffend ausgeführt, daß die Klägerin als Werkstattlehrerin, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt, ab 9. Oktober 1986 gemäß den Erlassen des beklagten Landes für die sogenannten Nichterfüller Vergütung nach VergGr. IV b BAT beanspruchen konnte. Es ist sachfremd und willkürlich, ihr diese Vergütung zu verwehren, weil sie besser qualifiziert ist und demgemäß vom beklagten Land nach dem sogenannten Erfüllererlaß behandelt wird.

Wenn die Klägerin zu den sogenannten Nichterfüllern gehörte, die die Befähigung zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erreichen können, hätte das Land mit ihr - wie üblicherweise mit den anderen Nichterfüllern - den sogenannten Nichterfüllererlaß vereinbart, der bis 31. Dezember 1986 in der Fassung vom 20. November 1981 galt und folgende Regelungen enthielt:

5. Lehrer an beruflichen Schulen

5.1 Lehrer

in der Tätigkeit von Fachschuloberlehrern

oder Technischen Lehrern IV b

5.2 Lehrer

in der Tätigkeit von Fachlehrern oder Werk-

stattlehrern V b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in

dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungs-

gruppe IV b

....

8. Bewährungsaufstieg

8.1 für den Aufstieg eines Lehrers in eine Ver-

gütungsgruppe mit höherer Endgrundvergütung

ist eine im öffentlichen Schuldienst mit

mindestens der Hälfte der Pflichtstunden-

zahl abgeleistete Lehrtätigkeit voll, eine

mit weniger als der Hälfte der Pflichtstun-

denzahl abgeleistete Lehrtätigkeit zur

Hälfte als Bewährungszeit zu berücksichti-

gen.

Danach ist die Lehrtätigkeit der Klägerin als nebenberufliche Lehrerin an der berufsbildenden Schule der Stadt G - vom 25. September 1978 bis 24. Oktober 1982 zur Hälfte als Bewährungszeit zu berücksichtigen. Es ist insoweit unerheblich, daß eine nebenberufliche Tätigkeit nach § 58 LVO bei Werkstattlehrern nicht als Vorzeit anerkannt wird, die zur Befähigung für die Laufbahn des beamteten Werkstattlehrers führt. Die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten für die Klägerin würde wiederum zu einer willkürlichen Schlechterstellung des Erfüllers gegenüber einem Nichterfüller beim Bewährungsaufstieg führen. Für den Nichterfüller ist eine Lehrtätigkeit mit weniger als der Hälfte der Pflichtstundenzahl zur Hälfte als Bewährungszeit zu berücksichtigen, ohne daß es darauf ankommt, ob es sich insoweit um eine hauptberufliche oder nebenberufliche Tätigkeit handelt. Dem beklagten Land kann zwar eingeräumt werden, daß die Beurteilung einer Bewährung im Hinblick auf fachliche und pädagogische Eignung bei hauptberuflicher Tätigkeit sicherer ist als bei bloßer nebenberuflicher Tätigkeit mit geringerer Stundenzahl. Rechnet aber das Land nach dem Nichterfüllererlaß bei den Nichterfüllern bei nur geringer Stundenzahl (weniger als die Hälfte der Pflichtstundenzahl) die abgeleistete Lehrtätigkeit zur Hälfte auf die Bewährungszeit an, stellt es eine willkürliche Schlechterstellung der Erfüller dar, wenn das Land diese Praxis für die Erfüller nicht gelten lassen will. Danach war die Bewährungszeit der Klägerin am 9. Oktober 1986 abgelaufen, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend errechnet hat. Gegen diese Berechnung erhebt die Revision auch keine Einwendungen. Damit konnte die Klägerin als Nichterfüller ab 9. Oktober 1986 Vergütung nach VergGr. IV b BAT beanspruchen. Dies steht ihr nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auch als Erfüller zu.

Die Änderung der Runderlasse für Erfüller und Nichterfüller durch den Erlaß vom 7. Dezember 1986 mit Wirkung ab 1. Januar 1987 berührt den Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT nicht. Denn nach Ziff. 3 des Erlasses vom 7. Dezember 1986 sind bei Lehrkräften, die aufgrund der bisher gültigen Eingruppierungsregelungen in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert sind, als nach diesem Runderlaß zulässig, die Arbeitsverträge nicht zum Zwecke der Herabgruppierung zu kündigen.

Das beklagte Land hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Schaub Schneider Dr. Etzel

Koerner Dr. Reinfeld

 

Fundstellen

Haufe-Index 439484

RdA 1991, 319

ZAP, EN-Nr 815/91 (L1)

AP § 242 BGB Gleichbehandlung (demnächst), Nr 97

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