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BAG Urteil vom 24.04.1985 - 4 AZR 448/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Stationisten im Buchgroßhandel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Tätigkeit des Lagerverwalters (Gehaltsgruppe 5 Gehalts- und Lohngruppenplan für Arbeitnehmer des Groß- und Außenhandels in Baden-Württemberg vom 23. April 1979 (GTV GuAußenh BW) muß sich auf das gesamte Lager erstrecken. Da dies für Stationisten im Buchgroßhandel nicht zutrifft, steht ihnen Vergütung nach der Gehaltsgruppe 5 GTV GuAußenh BW nur bei Erfüllung der allgemeinen Merkmale zu.

2. Diese erfordern mit "gründlichen Fachkenntnissen" und "umfangreichen Erfahrungen" im Vergleich zu den Anforderungen der Gehaltsgruppe 4 GTV GuAußenh BW eine Vertiefung und Erweiterung der Fachkenntnisse sowie eine beträchtliche Erweiterung der praktischen Berufserfahrung. Da weiter "selbständige Ausführung" der Tätigkeit verlangt wird, muß der Arbeitnehmer in nicht unerheblichem Ausmaß die Arbeitsgestaltung und die Erreichung der Arbeitsergebnisse nach eigenen Entscheidungen bestimmen. Damit werden Weisungen Vorgesetzter nicht ausgeschlossen.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 07.07.1983; Aktenzeichen 11 Sa 4/83)

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 24.11.1982; Aktenzeichen 2 Ca 698/81)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439333

AP § 1 TVG, Nr 4

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