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BAG Urteil vom 16.03.1966 - 1 AZR 411/65

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Leitsatz (redaktionell)

1. Stellt eine tarifliche Ausschlußklausel auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung ab, so gilt dann, wenn vom Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer eine durch die Inanspruchnahme des Arbeitgebers seitens seines Auftraggebers entstandene Rückgrifforderung geltend gemacht wird, folgendes: Zeitpunkt der Entstehung der Forderung im Sinne der tariflichen Ausschlußklausel ist nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Schadens, der zur Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch dessen Auftraggeber geführt hat. Die Ausschlußfrist, bei der es auf den Zeitpunkt der Entstehung einer Forderung ankommt, beginnt vielmehr keinesfalls vor dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Dritte bei dem Arbeitgeber Ansprüche auf Schadenersatz geltend macht oder in dem der Arbeitgeber in sonstiger Weise von einer drohenden Schadenersatzforderung erfährt.

2. Ob die Ausschlußfrist in Fällen vorliegender Art erst dann zu laufen beginnt, wenn der Dritte den zum Schadenersatz Verpflichteten mit Erfolg in Anspruch genommen hat, bleibt unentschieden.

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 10 des Rahmentarifvertrages für die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerk in Nordrhein-Westfalen vom 1961-12-01.

 

Normenkette

BauRTV § 9; TVG § 4 Fassung 1949-04-09

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 02.06.1965; Aktenzeichen 4 Sa 45/65)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437292

DB 1966, 1139

SAE 1967, 56

AP § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 32

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 17

AR-Blattei, ES 350 Nr 17

PraktArbR TVG § 4 Abs 4, 5 Nr 207

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