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BAG Urteil vom 14.02.1991 - 8 AZR 166/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifvertraglicher Urlaubsanspruch. Nachwirkung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Wirkungen eines Tarifvertrags bleiben für Arbeitsverhältnisse auch dann erhalten, wenn der Arbeitgeber aus der Tarifvertragspartei ausscheidet und erst danach der Tarifvertrag beendet wird.

 

Normenkette

TVG § 4 Abs. 5, § 3; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Kraftdroschkenverkehr und Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen für das Land Nordrhein-Westfalen § 9

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 15.08.1989; Aktenzeichen 3 (11) Sa 657/89)

ArbG Essen (Urteil vom 29.03.1989; Aktenzeichen 4 Ca 134/89)

 

Tenor

  • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. August 1989 – 3 (11) Sa 657/89 – wird zurückgewiesen.
  • Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen !

 

Tatbestand

Die Beklagte ist ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Die Kläger sind bei ihr als Taxifahrer tätig – der Kläger zu 1) seit 1. Februar 1983, der Kläger zu 2) seit 1. April 1984, der Kläger zu 3) seit 1. Juni 1982, der Kläger zu 4) seit 1. Mai 1981 und der Kläger zu 5) seit 1. Mai 1984.

Von Mai 1981 bis zum 31. Dezember 1984 war die Beklagte Mitglied im Verband des Verkehrsgewerbes Nordhrein e.V., Düsseldorf, der am 24. Februar 1982 mit der Gewerkschaft ÖTV den Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Kraftdroschkenverkehr und Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen für das Land Nordrhein-Westfalen (MTV) abgeschlossen hatte. Dieser MTV ist mit Wirkung zum 31. Dezember 1985 gekündigt worden.

In § 9 MTV ist u.a. bestimmt:

“§ 9

Urlaub

  • Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr einen Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Lohnes nach Maßgabe von folgenden Bestimmungen:
  • Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Urlaub beträgt ab 1.1.1982 27, ab 1.1.1983 28, ab 1.1.1984 29 und ab 1.1.1985 30 Werktage. Der Urlaub erhöht sich nach einer Betriebszugehörigkeit von 2, 4 und 6 Jahren um je einen Werktag.
  • …
  • Als Urlaubstage gelten alle Werktage, auch wenn an bestimmten Tagen nicht gearbeitet wird. Lohnzahlungspflichtige Feiertage gelten nicht als Urlaubstage.
  • …”

Die Beklagte gewährte den bei ihr beschäftigten Taxifahrern jeweils aufgrund vertraglicher Vereinbarung Urlaub von zunächst 24 Werktagen, der seit 1984 betriebseinheitlich auf 26 Werktage erhöht worden ist.

Nachdem die Kläger der Beklagten mitgeteilt hatten, daß sie Mitglieder der ÖTV sind, gewährte ihnen die Beklagte ab 1985 den tariflichen Urlaub nach § 9 Nr. 2 MTV.

Anfang November 1988 erhielt die Beklagte von der Beendigung des MTV zum 31. Dezember 1985 Kenntnis und teilte den Klägern am 22. November 1988 schriftlich mit, daß sie ab sofort nur noch den vereinbarten Jahresurlaub von 26 Werktagen gewähre. Die Kläger haben mit den am 17. und am 23. Januar 1989 zugestellten Klagen die Auffassung vertreten, daß die Beklagte weiterhin verpflichtet sei, den Urlaub in dem nach § 9 Nr. 2 MTV sich ergebenden Umfang zu gewähren.

Die Kläger haben u.a. beantragt festzustellen, daß den Klägern zu 1), 3) und 4) von der Beklagten jeweils 33 Werktage Urlaub und den Klägern zu 2) und 5) jeweils 32 Werktage Urlaub zu gewähren sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß den Klägern jeweils ein Urlaubsanspruch im Umfang nach § 9 Nr. 2 MTV zusteht. Die Beklagte ist daher nach § 9 MTV verpflichtet, über den Urlaub von 26 Werktagen hinaus an die Kläger zu 1), 3) und 4) je sieben und an die Kläger zu 2) und 5) je sechs weitere Urlaubstage zu gewähren.

Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß der MTV jedenfalls seit September 1984 unmittelbar und zwingend für die Arbeitsverhältnisse der Kläger gilt, weil spätestens seit dieser Zeit alle Kläger und die Beklagte wegen ihrer jeweiligen Organisationszugehörigkeit (§ 3 Abs. 1 TVG) tarifgebunden gewesen sind. An der tariflichen Bindung hat sich für die Parteien des Rechtsstreits weder etwas durch die Beendigung der Mitgliedschaft der Beklagten im Verband des Verkehrsgewerbes geändert noch durch die zum 31. Dezember 1985 erklärte Kündigung des MTV durch eine der Tarifvertragsparteien.

Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß nach § 3 Abs. 3 TVG eine einmal begründete Tarifgebundenheit unabhängig vom Fortbestand der Mitgliedschaft in einer Tarifpartei bis zum Ende des Tarifvertrags wirkt. Daher hat der Verbandsaustritt der Beklagten am 31. Dezember 1984 für die für sie erwachsenen Verpflichtungen aus dem MTV keine Bedeutung.

Zuzustimmen ist dem Landesarbeitsgericht schließlich auch darin, daß die Kündigung des MTV am 31. Dezember 1985 die tariflichen Urlaubsansprüche der Kläger ebenfalls nicht beendet hat, weil nach Ablauf des Tarifvertrags seine Rechtsnormen weitergelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden, § 4 Abs. 5 TVG. Damit bleiben kraft Gesetzes die Wirkungen des Tarifvertrags auch nach dessen Beendigung für die Arbeitsverhältnisse erhalten, für die bisher schon der Tarifvertrag maßgeblich war. Zwischen den Parteien ist eine andere, den Inhalt der Arbeitsverhältnisse verändernde Abmachung für den Urlaubsanspruch der Kläger nicht zustandegekommen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte auch nicht etwa eine Änderungskündigung gegenüber den Klägern erklärt.

Die Angriffe der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Revision meint, ungeachtet der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 5 TVG sei der MTV seit 1. Januar 1986 nicht mehr anzuwenden, weil die einzelvertraglich mit den Klägern getroffenen Vereinbarungen wieder “aufgelebt” seien. Die Beklagte habe sich nämlich bei der Urlaubsgewährung lediglich der Tarifgebundenheit unterworfen, damit sei aber die früher verabredete Urlaubsregelung nicht endgültig unwirksam. Damit übersieht die Beklagte, daß die Wirkungen des Manteltarifvertrags auf die Arbeitsverhältnisse mit den Klägern kraft Gesetzes eingetreten sind, weil sie Mitglied der tarifschließenden Partei auf Arbeitgeberseite geworden ist und die Kläger Mitglieder der zuständigen Gewerkschaft jedenfalls seit September 1984 sind. Damit kommt es auf eine Unterwerfung der Beklagten unter die Tarifgebundenheit nicht an. Mit der Tarifbindung ist im übrigen die einzelvertragliche Regelung verdrängt. Sie hat für die Dauer der Wirkungen des Manteltarifvertrags auf die Arbeitsverhältnisse keine Bedeutung, kann daher, solange die Nachwirkung des MTV auf die Arbeitsverhältnisse andauert, auch nicht wieder “aufleben”.

Denkbar wäre zwar, daß die Parteien des Arbeitsverhältnisses eine Vereinbarung darüber schließen, daß bei Beendigung der Laufzeit des Tarifvertrags wieder die früher getroffenen einzelvertraglichen Abmachungen gelten sollen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann hier dahingestellt bleiben, ob dies gegenüber § 4 Abs. 5 TVG Bestand hätte, weil für eine solche Vereinbarung Anhaltspunkte ebensowenig ersichtlich sind wie für eine die tarifliche Nachwirkung ablösende andere Abmachung.

Soweit schließlich die Revision geltend macht, die tarifliche Nachwirkung komme für die Beklagte nicht in Betracht, weil sie nicht mehr tarifgebunden sei und selbst nach Abschluß eines neuen Tarifvertrags keine Tarifbindung mehr eintreten werde, kann dem schon mit Rücksicht darauf, daß sie auch selbst Partei eines Tarifvertrags sein kann (§ 3 Abs. 1 TVG), keine Bedeutung zukommen. Im übrigen ersetzt auch das keine nach § 4 Abs. 5 TVG notwendige andere Abmachung.

 

Unterschriften

Michels-Holl, Dr. Leinemann, Dr. Peifer, Schömburg, H. Hickler

 

Fundstellen

Haufe-Index 839243

BAGE, 222

JR 1991, 528

RdA 1991, 254

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