Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 13.12.2011 - 1 AZR 433/10

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilnahme eines freigestellten Bezirkspersonalratsmitglieds an der Arbeitszeitregelung der Mittelbehörde. Zuordnung zur Mittelbehörde

 

Orientierungssatz

Wird ein Mitglied des örtlichen Personalrats in den Bezirkspersonalrat gewählt und für diese Tätigkeit von seiner Arbeitspflicht weitgehend freigestellt, wird er durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Bezirkspersonalrat nicht Bediensteter der Mittelbehörde, bei der diese Stufenvertretung gebildet ist.

 

Normenkette

LPVG NRW §§ 50, 10 Abs. 2; BPersVG § 13 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 29.04.2010; Aktenzeichen 11 Sa 1464/09)

ArbG Münster (Urteil vom 02.10.2009; Aktenzeichen 4 Ca 697/09)

 

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. April 2010 – 11 Sa 1464/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an der flexiblen Arbeitszeitreglung der Generalstaatsanwaltschaft Hamm entsprechend der Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit vom 19. Dezember 2007 teilzunehmen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Rz. 1

 Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als freigestelltes Mitglied des Bezirkspersonalrats verpflichtet ist, die bei der Mittelbehörde geltende Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit zu beachten.

Rz. 2

 Der Kläger ist Justizangestellter bei der Staatsanwaltschaft M… und dort Mitglied des örtlichen Personalrats. Darüber hinaus ist er auch Mitglied des Bezirkspersonalrats bei der Generalstaatsanwaltschaft H… und des beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in D… gebildeten Hauptpersonalrats. Aufgrund eines Beschlusses des Bezirkspersonalrats ist er zu 80 % und aufgrund eines Beschlusses des Hauptpersonalrats zu weiteren 20 % von der Arbeitsleistung freigestellt. Das ständige Büro des Bezirkspersonalrats befindet sich bei der Generalstaatsanwaltschaft H….

Rz. 3

 In der Dienststelle der Generalstaatsanwaltschaft H… gilt seit dem 1. Januar 2008 die mit dem örtlichen Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung “Flexible Arbeitszeit” (DV-FLAZ). Darin ist bestimmt:

“II. Geltungsbereich

1. Die Dienstvereinbarung gilt für alle an die Einhaltung von Dienststunden gebundenen Kräfte des Beamten- und Tarifbereichs (im Folgenden: Beschäftigte). Ausgenommen sind lediglich die Beschäftigten im beruflichen Fahrdienst, deren Arbeitszeit sich nach einem besonderen Dienstplan richtet.”

Rz. 4

 Mit Schreiben vom 23. September 2008 teilte der Generalstaatsanwalt dem Kläger mit, er habe ab dem 1. Oktober 2008 die zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und dem örtlichen Personalrat vereinbarten Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeitregelung zu beachten. Zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen kommt der Kläger dem seit dem 1. Januar 2009 unter Vorbehalt nach.

Rz. 5

 Der Kläger hat geltend gemacht, die Generalstaatsanwaltschaft könne ihn nicht anweisen, die DV-FLAZ zu beachten. Diese gelte nur für Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft H…. Er sei jedoch auch nach seiner Wahl in den Bezirkspersonalrat Beschäftigter der Staatsanwaltschaft M… geblieben und nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft M… aktiv und passiv wahlberechtigt.

Rz. 6

 Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass die Weisung des beklagten Landes an den Kläger vom 22. Oktober 2008 rechtswidrig ist und der Kläger nicht verpflichtet ist, an der flexiblen Arbeitszeit der Generalstaatsanwaltschaft in H… teilzunehmen.

Rz. 7

 Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, der Kläger sei organisatorisch in die Dienststelle der Generalstaatsanwaltschaft H… eingebunden und eingegliedert. Deshalb habe er die dort geltende Dienstvereinbarung zu beachten.

Rz. 8

 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr entsprochen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klagabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 9

 Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

Rz. 10

 I. Die Klage ist zulässig.

Rz. 11

 1. Die gebotene Auslegung des Klageantrags ergibt unter Berücksichtigung des gesamten Parteivorbringens und den Klarstellungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass der Kläger damit die Feststellung begehrt, die in der DV-FLAZ getroffene Arbeitszeitregelung nicht einhalten zu müssen. Dem liegt zugrunde, dass der Generalstaatsanwalt mit seinem Schreiben vom 22. Oktober 2008 den Kläger lediglich auf die seiner Auffassung nach bestehende Rechtslage hingewiesen hat und dem Schreiben darüber hinaus keine weitergehende Bedeutung zukommt.

Rz. 12

 2. Der so verstandene Klageantrag betrifft ein hinreichend bestimmt bezeichnetes Rechtsverhältnis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ZPO). Es geht um die Feststellung des Nichtbestehens der Verpflichtung des Klägers, die Arbeitszeitregelung der DV-FLAZ zu beachten. Hierfür besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Das mit der Feststellungsklage angestrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen, weil in Bezug auf die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeiten nur diese Frage zwischen ihnen umstritten ist.

Rz. 13

 II. Die Klage ist begründet. Der Kläger ist nicht verpflichtet, die Arbeitszeitregelung der DV-FLAZ zu befolgen.

Rz. 14

 1. Der Kläger fällt nicht in den Geltungsbereich der DV-FLAZ. Diese gilt nach Nr. II 1 für alle an die Einhaltung von Dienststunden gebundenen Kräfte des Beamten- und Tarifbereichs. Ausgenommen sind lediglich die Beschäftigten im beruflichen Fahrdienst, deren Arbeitszeit sich nach einem besonderen Dienstplan richtet. Zwar mag der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag eine an die Einhaltung von Dienststunden gebundene Kraft iSd. DV-FLAZ sein. Deren Anwendung steht jedoch entgegen, dass der Kläger nicht Bediensteter der Dienststelle der Generalstaatsanwaltschaft H… ist. Die Regelungskompetenz des örtlichen Personalrats dieser Dienststelle, der die DV-FLAZ mit dem Generalstaatsanwalt vereinbart hat, erstreckt sich nach allgemeinen Grundsätzen nur auf Beschäftigte dieser Dienststelle (dazu Weber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 3. Aufl. § 73 Rn. 26). Hierzu gehört der Kläger nicht. Er ist vielmehr auch nach seiner Wahl in den Bezirks- und Hauptpersonalrat Bediensteter der Staatsanwaltschaft M… geblieben.

Rz. 15

 2. Die erfolgte teilweise Freistellung für die Tätigkeit im Bezirkspersonalrat führt nicht zur Eingliederung in die Dienststelle der Generalstaatsanwaltschaft H…. Daran ändert auch die zum Betriebsverfassungsgesetz ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nichts, wonach bei einer Freistellung von Betriebsratsmitgliedern nach § 38 BetrVG im Einzelfall bei einem Betrieb mit mehreren Filialen eine Änderung des Arbeitsorts sowie der Lage der Arbeitszeit eintreten kann (vgl. BAG 13. Juni 2007 – 7 ABR 62/06 – Rn. 14, AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 31 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 13). Dem steht entgegen, dass die Stufenvertretungen nach § 50 LPVG NRW “bei” den jeweiligen Mittelbehörden bzw. den obersten Landesbehörden gebildet werden. Sie werden diesen nur angegliedert, ohne dass die Mitglieder der jeweiligen Stufenvertretungen zu Beschäftigten dieser Behörden werden, weil sie nicht mit Aufgaben der Behörde der Mittelstufe oder der obersten Dienstbehörde befasst werden (vgl. BVerwG 20. November 1979 – 6 P 12.79 – PersV 1981, 285). Dies kommt in § 13 Abs. 2 Satz 2 BPersVG klarstellend zum Ausdruck, wonach der in Satz 1 dieser Bestimmung geregelte Verlust der Wahlberechtigung bei einer länger als drei Monate andauernden Abordnung nicht für Beschäftigte gilt, die als Mitglieder einer Stufenvertretung freigestellt sind (vgl. Dörner in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht § 13 Rn. 30). Das Fehlen einer entsprechenden Regelung in § 10 Abs. 2 LPVG NRW führt allein dazu, dass der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Grundsatz ohne hinzugefügte Klarstellung gilt (Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen Stand Dezember 2011 § 10 Rn. 51). Deshalb ist der Kläger auch Mitglied in drei Arbeitnehmervertretungen, dem örtlichen Personalrat der Staatsanwaltschaft M… sowie des Bezirks- und Hauptpersonalrats. Fehlt es danach an einer Eingliederung in die Dienststelle der Generalstaatsanwaltschaft H…, ist auch die DV-FLAZ für den Kläger nicht verbindlich.

Rz. 16

 3. Der Zuordnung des Klägers zur Staatsanwaltschaft M… entspricht auch, dass er weiterhin den Weisungen des Leiters dieser Staatsanwaltschaft unterliegt. Die Beklagte kann sich zur Begründung eines Weisungsrechts des Generalstaatsanwalts nicht auf §§ 14, 15 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (RGBl. I S. 403) berufen. Diese Verordnung ist durch Art. 21 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (BGBl. I 2006 S. 866) gemäß Art. 210 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 24. April 2008 aufgehoben worden. Überdies sind nach I… der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums vom 5. November 2000 idF vom 6. November 2003 (JMBl. NRW S. 266) Personalangelegenheiten der Angestellten von den Beschäftigungsbehörden zu bearbeiten. Beschäftigungsbehörde des Klägers ist die Staatsanwaltschaft M…. Die Wahl in den Bezirkspersonalrat hat daran nichts geändert, weil – wie ausgeführt – der Bezirkspersonalrat “bei” der jeweiligen Mittelbehörde gebildet wird und die Mitglieder des Bezirkspersonalrats ihren jeweiligen Dienststellen als Beschäftigte zugeordnet bleiben. Nichts anderes folgt aus dem seit dem 1. Januar 2011 geltenden § 8 Abs. 1 JustG NRW. Dessen Regelungsgegenstand ist die behördeninterne Dienstaufsicht. Danach üben die Leitungen der Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden die Dienstaufsicht über ihre jeweilige Behörde aus und die Mittelbehörden über die jeweils nachgeordneten Behörden. Ein unmittelbares Weisungsrecht des Generalstaatsanwalts gegenüber den Bediensteten der Staatsanwaltschaft M… folgt daraus nicht.

 

Unterschriften

Schmidt, Koch, Linck, Frischholz, M. Seyboth

 

Fundstellen

Haufe-Index 2943157

FA 2012, 157

EzA-SD 2012, 16

PersR 2012, 227

PersV 2013, 31

RiA 2012, 156

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Wertschätzend kommunizieren: Absagen im Recruiting
Absagen im Recruiting
Bild: Haufe Shop

Unprofessionelle Absagen können die Arbeitgebermarke erheblich schädigen. Das Buch bietet praxisnahe Lösungen, Textbausteine und Checklisten, um Absagen förderlich zu formulieren und als strategisches Instrument zur Stärkung der Arbeitgebermarke zu nutzen.


Bundespersonalvertretungsge... / § 13 Bildung von Personalräten
Bundespersonalvertretungsge... / § 13 Bildung von Personalräten

  (1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.  (2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der ...

4 Wochen testen


Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren