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BAG Urteil vom 11.11.1970 - 4 AZR 522/69

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Leitsatz (redaktionell)

1. Mit der Auflösung eines eingetragenen Vereins, der gleichzeitig Tarifvertragspartei ist, fällt der obligatorische Teil eines Tarifvertrages weg, soweit er den aufgelösten Verein in seiner Eigenschaft als Tarifvertragspartei betrifft.

2. Befindet sich ein eingetragener Verein im Liquidationsstadium, dann sind nur noch die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und der Überschuß den Anfallberechtigten auszuantworten. Die Liquidation ist eine reine Vermögensliquidation.

3. Die Fortführung des Tarifvertrages und die sich daraus ergebenden Pflichten gehören nicht zu den Aufgaben des Liquidationsverfahrens, weil sie nicht das Vermögen des Vereins berühren. Daher hat der Liquidator nicht die Aufgabe, die bisherigen Mitglieder des aufgelösten Vereins zur Erfüllung der Friedenspflicht anzuhalten und andere tarifliche Durchführungspflichten zu übernehmen.

4. Selbst wenn man trotz Auflösung des eingetragenen Vereins die Fortgeltung des normativen Teiles des Tarifvertrages annehmen will, fehlt es jedenfalls für die tarifvertragschließende Gewerkschaft am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, die Fortgeltung des normativen Teiles gegenüber diesem Verein in Liquidation feststellen zu lassen, der seinerseits durch den normativen Teil des Arbeitsvertrages nicht selbst betroffen werden kann.

 

Orientierungssatz

Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen für die gewerblichen Arbeitnehmer der Rauchwarenveredelungs- und Bekleidungsindustrie vom 1966-03-17.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 22.08.1969; Aktenzeichen 5 Sa 433/68)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439414

BAGE 23, 46 (LT1-4)

BAGE, 46

DB 1971, 483-483 (LT1-4)

BetrR 1971, 212 (LT1-4)

SAE 1972, 107 (LT1-4)

AP § 2 TVG (LT1-4), Nr 28

AR-Blattei, ES 1550.2 Nr 8 (LT1-4)

AR-Blattei, Tarifvertrag II Entsch 8 (LT1-4)

ArbuR 1971, 23-23 (LT1-4)

ArbuR 1972, 289 (LT1-4)

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