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BAG Urteil vom 09.04.1981 - 6 AZR 787/78

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Leitsatz (redaktionell)

Endet ein Arbeitsverhältnis zwar nicht aufgrund einer außerordentlichen aber doch gemäß einer ordentlichen Kündigung und hat die Bundesanstalt für Arbeit für die Zwischenzeit neben dem Arbeitslosengeld die Krankenkassenbeiträge zur gesetzlichen Pflichtversicherung gezahlt, so muß sich der Arbeitnehmer auf das vom Arbeitgeber geschuldete Arbeitsentgelt den Betrag anrechnen lassen, den er zur Krankenversicherung selbst hätte entrichten müssen, wenn der Arbeitgeber seinen Zahlungspflichten während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nachgekommen wäre.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 05.07.1978; Aktenzeichen 2 Sa 692/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440941

BAGE 35, 200-205 (LT1)

BAGE, 200

DB 1981, 1679 (LT1)

NJW 1982, 1303

BlStSozArbR 1981, 313-313 (T1)

JR 1982, 132

SAE 1982, 31-34 (LT1)

USK, 8186 (LT1)

ZIP 1981, 896-898 (LT1)

AP § 11 KSchG 1969 (LT1), Nr 1

AR-Blattei, Annahmeverzug Entsch 25 (LT1)

AR-Blattei, ES 80 Nr 25 (LT1)

EzA § 11 KSchG, Nr 3 (LT1)

MDR 1981, 876 (LT1)

VersR 1981, 1142-1143 (L1)

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