Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 05.03.1970 - 2 AZR 112/69

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist der letzte Tag, an dem eine zu einem bestimmten Zeitpunkt gewollte Kündigung fristwahrend erklärt werden kann, ein Sonntag, ein staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, dann führt das nicht dazu, daß die Kündigung auch noch am folgenden Werktag wirksam erklärt werden kann (Aufgabe von BAG 1967-07-28 2 AZR 380/66 = BAGE 20, 8 = AP Nr 2 zu § 66 HGB).

2. BGB § 193 ist bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Das gilt unabhängig davon, wie lang die Kündigungsfrist ist und ob sie auf Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarung beruht.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 22.01.1969; Aktenzeichen 1 Sa 799/68)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437491

BAGE 22, 304

BAGE, 304

BB 1970, 755

DB 1970, 1134

NJW 1970, 1470

BetrR 1970, 260

ARST 1970, 118

ArbuSozR 1970, 135

SAE 1971, 13

AP § 193 BGB, Nr 1

AR-Blattei, ES 1010.5 Nr 10

AR-Blattei, Kündigung V Entsch 10

Arbeitgeber 1970, 714

EzA § 622 nF BGB, Nr 1

MDR 1970, 709

PERSONAL 1971, 146

PERSONAL 1973, 32

SV-Beamte 1970, Nr 7-8, 10

Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Standard enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Neue Wege im Corporate Learning: Workplace Learning
Workplace Learning
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch zeigt, wie KI selbstorganisiertes Lernen direkt im Arbeitsprozess ermöglicht. Mit KI als Lernpartner wird Lernen effizienter, kostensparender und fördert gezielt Werte, Kompetenzen und Performance. Der Schlüssel zur nächsten Lern-Generation!


BAG 2 AZR 380/66
BAG 2 AZR 380/66

  Leitsatz (redaktionell) Ist der Tag vor Beginn einer Kündigungsfrist von sechs Wochen (HGB § 66) ein gesetzlicher Feiertag, dann kann die Kündigung auch noch am folgenden Werktage wirksam erklärt werden.   Orientierungssatz Nicht entschieden wurde die ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren