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BAG Urteil vom 03.04.1987 - 7 AZR 35/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweckbefristung wegen Mutterschaftsurlaubs

 

Orientierungssatz

1. Für eine Zweckbefristung ist kennzeichnend, daß die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht kalendermäßig bestimmt ist, das Arbeitsverhältnis vielmehr mit Eintritt eines von den Parteien als gewiß, der Zeit nach aber als ungewiß angesehenen Ereignisses enden soll.

2. Die Zweckbefristung ist wegen Umgehung der zwingenden gesetzlichen oder tarifvertraglichen Mindestkündigungsfristen des § 622 Abs 1, Abs 2 oder Abs 3 BGB in Verbindung mit dem jeweiligen Tarifvertrag unwirksam, wenn der Zeitpunkt der Zweckerfüllung für den Arbeitnehmer nicht voraussehbar ist oder nicht in überschaubarer Zeit liegt.

3. Für die Ausnahme einer "Dauervertretung" bzw "Dauerhilfe", die die Befristung eines Arbeitsvertrages nicht rechtfertigt, genügt weder, daß bei Ablauf eines mit Vertretung begründeten befristeten Arbeitsvertrages weiterer Vertretungsbedarf besteht, noch, daß mit einem Arbeitnehmer nacheinander mehrere mit Vertretung begründete befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden, noch, daß zur Zeit des Abschlusses eines dieser Arbeitsverträge vorhersehbar ist, daß nach dem Ablauf der Befristung weiterer Vertretungsbedarf bestehen werde.

 

Normenkette

BAT Anlage SR; BGB § 620 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Entscheidung vom 18.10.1985; Aktenzeichen 1 (5) Sa 323/84)

ArbG Bremerhaven (Entscheidung vom 18.07.1984; Aktenzeichen 2 Ca 314/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI441237

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