Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Beschluss vom 23.07.2019 - 9 AZN 252/19

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung (widerrufene) Zulage. Erstattung Fortbildungskosten. Zahlung Verzugspauschale

 

Normenkette

ArbGG §§ 72a, 12a Abs. 1 S. 1; BGB § 288 Abs. 5 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 24.01.2019; Aktenzeichen 6 Sa 491/18)

ArbG Köln (Urteil vom 27.03.2018; Aktenzeichen 16 Ca 7379/17)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Januar 2019 - 6 Sa 491/18 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.550,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

I. Die Parteien haben in der Berufungsinstanz ua. über die Zahlung einer (widerrufenen) Zulage, die Erstattung von Fortbildungskosten und die Zahlung der Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB gestritten. In einer „Verfügung“ einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten vom 15. Oktober 2012 heißt es:

„Rückwirkend ab dem 01.12.2011 erhält Herr S wegen seines Einsatzes in zwei verschiedenen Städten eine widerrufbare monatliche Zulage in Höhe von € 150,00.“

Rz. 2

Die Beklagte stellte die Zahlung der Zulage ab dem 1. Februar 2017 ein.

Rz. 3

Am 24. Oktober 2016 beantragte der Kläger die Zustimmung der Beklagten zum Besuch einer externen Fortbildung („Inscape International“). In einer bei der Beklagten gültigen Konzernbetriebsvereinbarung zur beruflichen Fort- und Weiterbildung heißt es auszugsweise:

„§ 8 Arbeitsbefreiung, Kosten

…       

2.    

Berufliche Bildungsmaßnahmen, deren Notwendigkeit nicht unmittelbar gemäß § 7 Abs. 3 ersichtlich ist, können auf Antrag durch Freistellung und Kostenbeteiligung des Unternehmens gefördert werden; über die Höhe und Art der Förderung entscheidet der jeweils zuständige Bildungsausschuss.“

Rz. 4

Die Beklagte lehnte die vom Kläger beantragte Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ab. Der paritätisch besetzte zentrale Bildungsausschuss bewilligte dem Kläger die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ebenfalls nicht. Der Kläger nahm gleichwohl an der Fortbildung teil und verlangte im Anschluss die Übernahme der hälftigen Kosten iHv. 3.070,00 Euro.

Rz. 5

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Zahlung der Zulage für die Monate Februar 2017 bis Januar 2018 iHv. 1.800,00 Euro brutto nebst Verzugszinsen und Verzugspauschalen gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB iHv. insgesamt 480,00 Euro sowie als Erstattung der hälftigen Fortbildungskosten die Zahlung von 3.070,00 Euro verlangt. Das Arbeitsgericht hat - soweit für die Nichtzulassungsbeschwerde von Bedeutung - der Klage iHv. 1.800,00 Euro brutto nebst Zinsen und den Verzugspauschalen iHv. 480,00 Euro stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung eingelegt. Mit der Berufung hat die Beklagte die teilweise Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts und Abweisung der Klage begehrt, soweit sie zur Zahlung der monatlichen Zulage für den Monat Februar 2017 iHv. 150,00 Euro brutto und zur Zahlung der Verzugspauschalen iHv. insgesamt 480,00 Euro verurteilt worden ist.

Rz. 6

Unter Übersendung der Berufungsbegründung des Klägers vom 27. August 2018 hat der Vorsitzende der Berufungskammer die Beklagte mit einer ihr am 29. August 2018 zugestellten Verfügung darauf hingewiesen, dass „die Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung anliegender Berufungsbegründung beantwortet werden“ muss. Antragsgemäß hat er mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 die Frist zur Beantwortung der Berufungsbegründung bis zum 29. Oktober 2018 verlängert. Mit einem am 29. Oktober 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die von ihr eingelegte Berufung begründet und einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers angekündigt.

Rz. 7

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten Verzugspauschalen iHv. insgesamt 480,00 Euro abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit einer auf die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

Rz. 8

II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Rz. 9

1. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Kläger geltend macht, die Revision sei zuzulassen, weil die von ihr aufgezeigte Frage:

„Ist die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstands zu berücksichtigen, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht wird?“

eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei.

Rz. 10

a) Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer dartun, dass die anzufechtende Entscheidung von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und deren Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (vgl. BAG 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - zu 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 114, 200).

Rz. 11

Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage, wenn sie in der Revisionsinstanz nach Maßgabe des Prozessrechts beantwortet werden kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist (vgl. BAG 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - zu 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 114, 200). Von allgemeiner Bedeutung ist die Rechtsfrage, wenn sie sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 - Rn. 19 mwN).

Rz. 12

Der Beschwerdeführer muss die Rechtsfrage in der Beschwerdebegründung konkret benennen. Unzureichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BAG 5. November 2008 - 5 AZN 842/08 - Rn. 7 mwN).

Rz. 13

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Klärungsbedürftigkeit und der allgemeinen Bedeutung der Rechtsfrage ist grundsätzlich derjenige der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde. Insbesondere aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes ist hiervon aber dann eine Ausnahme geboten, wenn die Rechtsfrage erst nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht im Sinne des Beschwerdeführers beantwortet und damit geklärt worden ist (BAG 27. März 2012 - 3 AZN 1389/11 - Rn. 21).

Rz. 14

Bei einer im Zeitpunkt ihrer Einlegung aussichtsreichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass in einem Revisionsverfahren über die im allgemeinen Interesse liegende Klärung der zur Zulassung führenden Rechtsfragen hinaus in seinem individuellen Interesse auch eine volle Überprüfung des Berufungsurteils auf Rechtsfehler stattfinden wird. Diese verfahrensrechtliche Position darf dem Beschwerdeführer nicht dadurch entzogen werden, dass durch die - vom Beschwerdeführer nicht veranlasste oder auch nur voraussehbare - Arbeits- und Entscheidungsreihenfolge des Revisionsgerichts die klärungsbedürftige Rechtsfrage vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde in einem anderen Verfahren geklärt wird. Dies würde gegen die Erfordernisse der Rechtsmittelklarheit, der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der Effektivität des gerichtlichen Rechtschutzes verstoßen. Diesen Bedenken kann dadurch Rechnung getragen werden, dass bei einer Beschwerde, auf die im Zeitpunkt ihrer Einlegung die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte zugelassen werden müssen, bei der sich dieser Zulassungsgrund aber durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sache erledigt hat, die Erfolgsaussichten einer möglichen Revision in vollem Umfang im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde geprüft werden. Die Revision ist in einem solchen Fall zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Andernfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen (BAG 27. März 2012 - 3 AZN 1389/11 - Rn. 22).

Rz. 15

b) Gemessen daran ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.

Rz. 16

aa) Die vom Kläger aufgezeigte Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27. März 2019 (- 5 AZR 591/17 -) im Sinne des Klägers entschieden. Die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB stellt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht wird, keine den Rechtsmittelstreitwert erhöhende Beschwer dar.

Rz. 17

bb) Gleichwohl wäre eine Zulassung der Revision des Klägers nicht deshalb begründet, weil die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil mangels Übersteigens des Werts des Beschwerdegegenstands von 600,00 Euro nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG unstatthaft und damit unzulässig war. Die unzulässige Berufung der Beklagten wäre in eine zulässige Anschlussberufung iSd. § 524 ZPO umzudeuten.

Rz. 18

(1) Die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil war unstatthaft und damit unzulässig.

Rz. 19

Der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem von der Beklagten in der Berufungsinstanz gestellten Antrag überstieg nicht 600,00 Euro. Die Beklagte hat lediglich die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils begehrt, soweit sie zur Zahlung der Zulage für den Monat Februar 2017 iHv. 150,00 Euro brutto und der - für die Beschwer unmaßgeblichen - Verzugspauschalen iHv. 480,00 Euro verurteilt worden ist. Das Arbeitsgericht hat die Berufung im Tenor seines Urteils auch nicht zugelassen (vgl. § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG). Zudem handelt es sich weder um eine Bestandsstreitigkeit nach § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG noch um eine Versäumnisentscheidung nach § 64 Abs. 2 Buchst. d ArbGG.

Rz. 20

(2) Die unzulässige Berufung wäre jedoch in eine zulässige Anschlussberufung iSd. § 524 ZPO umzudeuten.

Rz. 21

(a) Auch im Verfahrensrecht gilt entsprechend § 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Prozesshandlung in eine zulässige und wirksame Prozesshandlung umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 952/11 - Rn. 16 mwN, BAGE 147, 291).

Rz. 22

(b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Rz. 23

(aa) Die Umdeutung entspricht dem mutmaßlichen Willen der Beklagten. Diese entspricht ihrem Ziel, eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils im Umfang der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge herbeizuführen. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, das ausnahmsweise der Umdeutung entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich.

Rz. 24

(bb) Die formellen Voraussetzungen des § 524 ZPO sind gewahrt.

Rz. 25

Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine Anschlussberufung nur bis zum Ablauf der der Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Ist die Erwiderungsfrist verlängert, verlängert sich automatisch die Einlegungsfrist (BAG 17. Februar 2015 - 1 ABR 45/13 - Rn. 17, BAGE 151, 27). Vorliegend hat die Beklagte die Einlegungsfrist gewahrt. Die als Begründung der Anschlussberufung zu wertende Berufungsbegründung der Beklagten (vgl. BAG 18. März 2014 - 3 AZR 952/11 - Rn. 19, BAGE 147, 291) ist innerhalb der vom Landesarbeitsgericht bis zum 29. Oktober 2018 verlängerten Berufungserwiderungsfrist dort eingegangen.

Rz. 26

(cc) Eine zuzulassende Revision des Klägers wäre im Hinblick auf die Verzugspauschale unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auf Zahlung der geltend gemachten Verzugspauschalen hat für die Monate Februar 2017 bis Januar 2018. Zwar ist der Gläubiger, dem die Beklagte rückständige Zulagen für diesen Zeitraum schuldet, Gläubiger von Entgeltforderungen iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. Dem Anspruch des Klägers aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB steht aber § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Diese Bestimmung schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 8 ff.; vgl. auch BAG 12. Dezember 2018 - 5 AZR 588/17 - Rn. 46 ff.).

Rz. 27

2. Mit seiner auf S. 5 der Beschwerdebegründung zu Ziff. 2 aufgezeigten Fragestellung hat der Kläger keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG dargelegt. Die sich nach seinem Vorbringen stellende Frage,

„Ob die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung des Arbeitgebers dadurch eingegrenzt wird, dass an ihr ein paritätisch besetztes Gremium beteiligt war“,

kann nicht mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden, sondern kennzeichnet ein vielfältiger Erörterung zugängliches Problembündel und ermöglicht verschiedene Antworten, die je nach Tatsachenlage unterschiedliche Entscheidungen zulassen. Der Kläger zeigt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2016 (- 10 AZR 183/15 - BAGE 155, 109) auf, dass die Entscheidung einer paritätischen Kommission in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB einer eingeschränkten Überprüfung unterliegt. Im Gegensatz dazu unterliege die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Beklagte trotz Einbindung des paritätisch besetzten Bildungsausschusses einer uneingeschränkten Überprüfung der Ermessensentscheidung. Die vom Kläger formulierte Frage unterscheidet nicht zwischen den Konstellationen, in denen eine eingeschränkte und eine uneingeschränkte Überprüfung der Ermessensentscheidung stattfinden soll.

Rz. 28

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

    Kiel    

    Weber    

    Heinkel    

    Lipphaus    

    Ropertz    

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13768250

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    1
  • Neumann-Redlin, Springer, Zimmermann u.a. , EFZG § 5 Anz ... / 6.2 Nachweispflichten
    1
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    1
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verring ... / 6.1 Mitteilungspflicht (Abs. 5 Satz 1)
    0
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    0
  • Bulgarien / 2 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Bulgarien
    0
  • Elektronische Entgeltersatzleistung (EEL) / Sozialversicherung
    0
  • Elterngeld / 1.2 Beitragsrecht in der Kranken- und Pflegeversicherung
    0
  • Entgeltersatzleistung: Auswirkungen auf die Entgeltabrec ... / 9.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    0
  • Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.3 Bezieher von Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
    0
  • Kurzarbeit / 6.4 Elektronisches Verfahren – "KEA"
    0
  • Mitbestimmung des Betriebsrats / 2.2 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
    0
  • Mutterschutz / 6 Kündigungsverbot
    0
  • Protokoll zum DBA Albanien
    0
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    0
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    0
  • Ruhezeiten / 2 Ruhezeitverkürzung
    0
  • Sauer, SGB III § 444a Gesetz zur Stärkung der berufliche ... / 2 Rechtspraxis
    0
  • Scheinselbstständigkeit / 1 Steuerrechtliche Kriterien der Selbstständigkeit
    0
  • Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 81 Unterrichtungs- und Er ... / 6 Unterrichtung und Erörterung bei Planung von Änderungen
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Gut vorbereitet: Schwierige Mitarbeitergespräche
Schwierige Mitarbeitergespräche
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch bietet konkrete Leitfäden und Dialogbeispiele für komplexe Themen wie z. B. Burnout, Kündigung, #metoo oder Work-Life-Balance. So sind Sie auch für sensible Situationen gut vorbereitet und können Gespräche souverän führen.


Arbeitsgerichtsgesetz / § 72a Nichtzulassungsbeschwerde
Arbeitsgerichtsgesetz / § 72a Nichtzulassungsbeschwerde

  (1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.  (2) 1Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren