Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Beschluss vom 23.02.2021 - 1 ABR 33/19

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Beschwerde

 

Normenkette

ArbGG § 87 Abs. 2 S. 1, § 89 Abs. 2 S. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Beschluss vom 06.09.2019; Aktenzeichen 9 TaBV 23/19)

ArbG Aachen (Beschluss vom 26.02.2019; Aktenzeichen 4 BV 39/18)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. September 2019 - 9 TaBV 23/19 - wird zurückgewiesen.

Rz. 1

A. Die Beteiligten streiten - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - über ein Recht des Betriebsrats, die Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern zu verweigern.

Rz. 2

Die Arbeitgeberin beschäftigt etwa 400 Arbeitnehmer. Sie betreibt in A ein Rechenzentrum. Dort ist der beteiligte Betriebsrat gebildet.

Rz. 3

In den vergangenen Jahren bat sie den Betriebsrat wiederholt um Zustimmung zur befristeten Einstellung von Leiharbeitnehmern in verschiedenen Abteilungen des Betriebs, die dieser verweigerte. Dies betraf auch den Leiharbeitnehmer G, der im Bereich Controlling tätig war.

Rz. 4

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, er sei nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG berechtigt, bei einem Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen die Zustimmung zu deren Einstellung zu verweigern.

Rz. 5

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass er berechtigt ist, bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern, wenn die Einstellung zur Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes über 18 Monate hinaus erfolgt und schon andere Einsätze von Leiharbeitnehmern auf diesem Arbeitsplatz vorausgegangen sind;

hilfsweise

festzustellen, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, bei seiner fehlenden Zustimmung den bestehenden Beschäftigungsbedarf in der Abteilung CX in der Gruppe CN (Controlling) in A mit den Arbeiten

-       

zeitnahe Bearbeitung/Begleichung von Rechnungen der Dienstleister der Arbeitgeberin,

-       

Unterstützung der operativen Bereiche der Arbeitgeberin bei der Erstellung und Beauftragung von Dienstleistungen zur Erbringung der vereinbarten IT-Services für die Kunden der Arbeitgeberin und

-       

Unterstützung der operativen Bereiche der Arbeitgeberin bei Planung und Hochrechnung

nach dem Ausscheiden von Herrn G als Leiharbeitnehmer auf dessen Arbeitsplatz durch Einstellung von Leiharbeitnehmern zu decken, sofern es sich um Daueraufgaben und nicht um Auftragsspitzen handelt.

Rz. 6

Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung begehrt.

Rz. 7

Das Arbeitsgericht hat den - vom Betriebsrat dort noch in Form eines Widerantrags allein zur Entscheidung gestellten, sprachlich anders gefassten - (Hilfs-)Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine zweitinstanzlich zuletzt beantragten Begehren weiter.

Rz. 8

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist erfolglos, da schon seine Beschwerde gegen den antragsabweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts - soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse - unzulässig war.

Rz. 9

I. Die Zulässigkeit der Beschwerde gehört zu den Verfahrensfortsetzungsvoraussetzungen einer Rechtsbeschwerde. Demnach hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob das in der Vorinstanz eingelegte Rechtsmittel ordnungsgemäß eingelegt und begründet wurde (BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 30/18 - Rn. 12 mwN). Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Landesarbeitsgericht die Beschwerde als zulässig angesehen hat (BAG 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - Rn. 13, BAGE 127, 126).

Rz. 10

II. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Rz. 11

1. Nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO verlangt eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Begründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (vgl. etwa BAG 20. März 2018 - 1 ABR 50/16 - Rn. 9; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 64, BAGE 158, 121).

Rz. 12

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Betriebsrats nicht gerecht.

Rz. 13

a) Das Arbeitsgericht hat den - dort vom Betriebsrat in Form eines Widerantrags allein angebrachten, sprachlich noch anders gefassten - (Hilfs-)Antrag als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der im Antrag angesprochene Arbeitsbereich sei weder ausreichend definiert noch bestimmbar. Zudem würden sich selbst im Fall einer Antragsstattgabe bei der Einstellung eines Leiharbeitnehmers zur Deckung eines nach dem Ausscheiden von Herrn G entstehenden Beschäftigungsbedarfs erneut die Fragen stellen, ob diese auf einem hinreichend eingrenzbaren Arbeitsplatz erfolge und ob es sich hierbei um einen Dauerarbeitsplatz handele. Diese - zwischen den Beteiligten umstrittenen - Fragen würden durch die Entscheidung über den Antrag nicht gerichtlich geklärt, sondern blieben einem Folgeverfahren vorbehalten.

Rz. 14

b) Mit diesen tragenden Erwägungen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Soweit die Beschwerde für die „grundsätzliche“ Zulässigkeit des vom Betriebsrat angebrachten Antrags auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen verweist, lassen sich diesen schon keine inhaltlichen Argumente entnehmen, die auf die spezifischen Begründungen des Arbeitsgerichts Bezug nehmen. Gleiches gilt für den Vortrag der Beschwerde, wonach angesichts der Anzahl der gerichtlichen (Zustimmungsersetzungs-)Verfahren der Beteiligten und des Einstellungsstopps bei der Arbeitgeberin ein Feststellungsinteresse für den Antrag bestehe. Auch insoweit fehlt es an einem Bezug dieser Darlegungen zu den die arbeitsgerichtliche Entscheidung tragenden Erwägungen. Dem vom Arbeitsgericht angenommenen Mangel der fehlenden Bestimmtheit des im Antrag angesprochenen Arbeitsbereichs begegnet die Beschwerde lediglich mit einer entsprechenden Konkretisierung ihres Antragsbegehrens. Damit benennt sie keine Umstände, aus denen sich - aus ihrer Sicht - eine Rechtsverletzung des Arbeitsgerichts ergibt. Vielmehr macht sie sich die Einwände des Arbeitsgerichts nur zu eigen, indem sie den erstinstanzlichen Antrag des Betriebsrats ua. um die vom „Ausgangsgericht … für opportun erachtet[e]“ Beschreibung der vom Leiharbeitnehmer G ausgeführten Tätigkeiten ergänzt. Auch der abschließende Hinweis der Beschwerde, dass die im Antrag enthaltene Formulierung „sofern es sich um Daueraufgaben und nicht um Auftragsspitzen handelt“ aus der Entscheidung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 1. August 2018 (- 7 ABR 63/16 -) entnommen wurde, enthält keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den fallbezogenen Argumenten des Arbeitsgerichts.

    Schmidt    

    K. Schmidt    

    Ahrendt    

    Olaf Kunz    

    P. Merkel    

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14455327

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Stufenweise Wiedereingliederung / 4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
    12
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    9
  • Arbeitszeitkonto / 4.4 Verpflichtender Abbau bei Kurzarbeit
    5
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    3
  • Berufsgenossenschaften / 4 Aufgaben
    2
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    2
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    2
  • Arbeitszeitkonto / 4.2 Verzinsung der Guthaben
    1
  • AT-Angestellte / Arbeitsrecht
    1
  • Betriebsrat: Kosten / 6 Kosten der Betriebsratswahl
    1
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    1
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 3.1.1 Keine Geltung der Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO
    1
  • Flexible Arbeitszeit (SV-Luft) / 3.3 Entgeltersatzleistungen
    1
  • Fortbildung/Weiterbildung / 2 Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortbildung
    1
  • Inflationsausgleichsprämie / 3 Begünstigter Personenkreis
    1
  • Seearbeitsgesetz / §§ 73 - 78 Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
    1
  • Slowenien / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
    1
  • TV Sonderzahlungen, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 2 ... / §§ 1 - 4 B Tarifliche Sonderzuwendung
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    0
  • Arbeitnehmerhaftung / Arbeitsrecht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Gut vorbereitet: Schwierige Mitarbeitergespräche
Schwierige Mitarbeitergespräche
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch bietet konkrete Leitfäden und Dialogbeispiele für komplexe Themen wie z. B. Burnout, Kündigung, #metoo oder Work-Life-Balance. So sind Sie auch für sensible Situationen gut vorbereitet und können Gespräche souverän führen.


Arbeitsgerichtsgesetz / § 87 Grundsatz
Arbeitsgerichtsgesetz / § 87 Grundsatz

  (1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.  (2) 1Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren