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BAG Beschluss vom 17.12.1974 - 1 ABR 105/73

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Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Abgrenzung des Personenkreises der leitenden Angestellten (im Anschluß an die zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschlüsse vom 1974-11-19 - 1 ABR 20/73 und 1 AbR 50/73 = (demnächst) AP Nr 2 und Nr 3 zu § 5 BetrVG 1972).

2. Ein Angestellter, der zwar nicht selbst Unternehmerentscheidungen trifft, aber durch eine über die gesamte Breite des Unternehmensführungsbereichs wirkende Tätigkeit die Grundlagen für solche Entscheidungen eigenverantwortlich erarbeitet (Unternehmensplanung), ist regelmäßig leitender Angestellter im Sinne von BetrVerfG § 5 Abs 3 Nr 3. Eine Vorgesetzteneigenschaft ist dabei nicht erforderlich.

Normenkette

ZPO § 256; ArbGG § 83; BetrVG § 5 Abs. 3 Nr. 3

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 28.09.1973; Aktenzeichen 8 TaBV 19/73)

ArbG Siegen (Entscheidung vom 03.04.1973; Aktenzeichen BV 49/72)

Fundstellen

  • Haufe-Index 436701
  • BB 1975, 787-788 (LT1-2)
  • DB 1975, 1032-1034 (LT2)
  • BetrR 1975, 480-489 (LT1-2)
  • ARST 1975, 133-134 (LT2)
  • SAE 1976, 177-182 (LT1-2)
  • WM IV 1975, 902-907 (LT1-2)
  • AP § 5 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 7
  • AR-Blattei , Angestellter Entsch 26 (LT2)
  • AR-Blattei , ES 70 Nr 26 (LT2)
  • EzA § 5 BetrVG 1972, Nr 15 (LT1-2)

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