Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Beschluss vom 13.11.2007 - 3 AZN 414/07

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Sitzungsöffentlichkeit

 

Orientierungssatz

Enthält das Protokoll die Angabe, es sei öffentlich verhandelt worden, ist die Einhaltung dieser Förmlichkeit nach § 160 Abs. 1 Nr. 5, § 165 ZPO durch das Protokoll bewiesen. Dagegen ist nur der Beweis der Fälschung – einschließlich der wissentlich falschen Beurkundung – nach § 165 Satz 2 ZPO möglich. Soweit kein Protokollberichtigungsantrag gestellt wurde, ist eine auf Verletzung der Regeln über die Öffentlichkeit gestützte Nichtzulassungsbeschwerde in einem derartigen Fall deshalb unbegründet.

 

Normenkette

ZPO § 160 Abs. 1 Nr. 5, §§ 165, 547 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 13.02.2007; Aktenzeichen 11 Sa 335/06)

ArbG Halberstadt (Urteil vom 27.04.2006; Aktenzeichen 4 Ca 1463/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Februar 2007 – 11 Sa 335/06 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses auf Grund einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf Verfahrensfehler gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Kläger rügt das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes und beruft sich darauf, die mündliche Verhandlung des Landesarbeitsgerichts vom 13. Februar 2007, auf die das Urteil erging, sei nicht öffentlich gewesen (§ 72a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG, § 547 Nr. 5 ZPO). Im Foyer des Gerichts sei nämlich ein Hinweis erteilt worden, es finde eine nichtöffentliche Verhandlung statt. Mit dieser Rüge dringt der Kläger nicht durch. Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit kann nicht festgestellt werden.

Nach § 160 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist im Protokoll anzugeben, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde. Nach § 165 ZPO kann die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten einerseits nur durch das Protokoll bewiesen werden (Satz 1), andererseits ist gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls nur der Nachweis der Fälschung zulässig (Satz 2). Ausweislich des Protokolls des Landesarbeitsgerichts fand die maßgebliche Sitzung öffentlich statt. Das Protokoll enthält auch keine Angaben darüber, dass etwa durch Beschluss die Öffentlichkeit ausgeschlossen wäre. Damit liegt ein in sich vollständiges und der Auslegung nicht fähiges Protokoll vor, durch das bestätigt ist, dass die Sitzung des Landesarbeitsgerichts tatsächlich öffentlich stattgefunden hat (vgl. BVerwG 20. Dezember 1977 – 1 C 27.77 – HFR 1979 Nr. 136, zu 1 der Gründe; BGH 12. Februar 1958 – V ZR 12/57 – BGHZ 26, 340; OLG Köln 7. November 1984 – 16 U 102/84 – OLGZ 1985, 318, zu 1 der Gründe).

Ein Beweis der Fälschung des Protokolls steht hier nicht in Frage. Der Kläger hat innerhalb der zweimonatigen Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a Abs. 3 ArbGG; vgl. BAG 15. Februar 2005 – 9 AZN 982/04 – BAGE 113, 321, zu II 1c der Gründe ) nicht einmal behauptet, dass einer der Unterzeichner des Protokolls um die von ihm im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angeführten Umstände, die seiner Auffassung nach gegen eine Öffentlichkeit der Verhandlung sprechen, gewusst hat. Damit fehlt es an der Behauptung, ein Unterzeichner des Protokolls habe wissentlich etwas Unrichtiges beurkundet, was eine Protokollfälschung darstellen würde (dazu BGH 16. Oktober 1984 – VI ZR 205/83 – NJW 1985, 1782, zu B II 2c cc der Gründe). Die Beweiskraft entfällt auch nicht aus sonstigen Gründen; Hinweise darauf, dass es durch einen Unbefugten hergestellt wurde, bestehen nicht, ebenso wenig weist es äußere Mängel auf (vgl. zu derartigen Fallgestaltungen BGH 16. Oktober 1984 – VI ZR 205/83 – aaO, zu B II 2c bb der Gründe). Ein Antrag auf Protokollberichtigung wurde nicht gestellt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

 

Unterschriften

Reinecke, Zwanziger, Schlewing, Schmidt, Lohre

 

Fundstellen

Haufe-Index 1887704

BB 2008, 273

DB 2008, 1812

HFR 2008, 870

NJW 2008, 1021

NZA 2008, 248

EzA-SD 2008, 22

HzA aktuell 2008, 38

Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Standard enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Kostenlose Checkliste: Kontaktmöglichkeiten zwischen Vertragsunterschrift und 1. Arbeitstag
Kontaktmöglichkeiten zwischen Vertrag und erstem Arbeitstag
Bild: Haufe Online Redaktion

Nach der Vertragsunterzeichnung dauert es oft Wochen oder Monate bis der neue Mitarbeiter die Stelle antritt. In dieser Phase ist es wichtig, dem neuen Mitarbeiter das Gefühl zu geben, dass er sich für das richtige Unternehmen entschieden hat.


Zivilprozessordnung / § 160 Inhalt des Protokolls
Zivilprozessordnung / § 160 Inhalt des Protokolls

  (1) Das Protokoll enthält   1. den Ort und den Tag der Verhandlung;   2. [1]die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers sowie im Fall des § 128a Absatz 5 Satz 2 ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren