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BAG Beschluss vom 10.11.1961 - GS 1/60

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Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber haftet für Sachschäden, die sein Arbeitnehmer bei der Arbeit ohne eigenes Verschulden erleidet, grundsätzlich nur dann, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden trifft.

2. Handelt es sich jedoch um Sachschäden, die in Vollzug einer gefährlichen Arbeit entstehen und durchaus außergewöhnlich sind, mit denen also der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebes oder nach der Art der Arbeit nicht zu rechnen hatte, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Wertersatz für die Vernichtung oder Beschädigung seiner Sachen zu leisten.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 618, 670

 

Verfahrensgang

BAG (Entscheidung vom 25.02.1960; Aktenzeichen 2 AZR 385/57)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441838

BAGE 12, 15 (LT1-2)

BAGE, 15

BB 1962, 178 (LT1-2)

BB 1962, 462

DB 1962, 169 (LT1-2)

NJW 1962, 411

NJW 1962, 411 (LT1-2)

NJW 1969, 1413

BetrR 1962, 184 (LT1-2)

RdA 1963, 7

SAE 1962, 193 (LT1-2)

AP § 611 BGB, Nr 2

AR-Blattei, ES 860 Nr 14 (LT1-2)

AR-Blattei, Haftung des Arbeitgebers Entsch 14 (LT1-2)

ArbuR 1962, 157 (LT1-2)

EzA § 670 BGB, Nr 2

JuS 1962, 184

MDR 1962, 248 (LT1-2)

RiA 1962, 88 (LT1-2)

RiA 1964, 301

WA 1962, 34 (LT1-2)

Belling / Luckey 2000, 163

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