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BAG Beschluss vom 06.04.1973 - 1 ABR 13/72

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Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber hat nach BetrVerfG § 99 Abs 1 dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Bewerbungsunterlagen Auskunft auch über die Bewerber zu geben, die er nicht berücksichtigen will.

2. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber ersichtlich bei einer in BetrVerfG § 99 Abs 1 genannten Maßnahme dem Gesetz Genüge tun und den betroffenen Arbeitnehmern eine vorläufig gesicherte Rechtsstellung einräumen wollte, kann eine nicht dem entsprechende Unterrichtung des Betriebsrats nicht als Gesetzesverstoß iS des BetrVerfG § 99 Abs 2 Nr 1 angesehen werden.

3. Bei mehreren inner- oder außerbetrieblichen Bewerbern um eine Stelle iS des BetrVerfG § 99 Abs 1 sind alle diese Arbeitnehmer Beteiligte des dieserhalb angestrengten Beschlußverfahrens.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 01.08.1972; Aktenzeichen 4 TaBV 2/72)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 12.05.1972; Aktenzeichen 41 BV 1/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436730

BB 1973, 940 (LT1-4)

BB 1973, 988 (LT1-4)

DB 1973, 1456 (LT1-4)

NJW 1973, 1630

NJW 1973, 1630 (LT1-4)

BetrR 1974, 412 (LT1-4)

ARST 1973, 146 (LT1-4)

RdA 1973, 273 (LT1-4)

SAE 1974, 61 (LT1-4)

WM IV 1973, 1009 (LT1-4)

AP § 99 BetrVG 1972 (LT1-4), Nr 1

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVC Entsch 32 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 530.14.3 Nr 32 (LT1-4)

ArbuR 1973, 182 (LT1-4)

EzA § 99 BetrVG 1972, Nr 4

MDR 1973, 883 (LT1-4)

PERSONAL 1973, 200 (LT1-4)

PraktArbR BetrVG §§ 99-101, Nr 22 (LT1-4)

SV-Beamte 1973, Nr 7, 16

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