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ArbG Ulm Beschluss vom 12.08.2009 - 4 BV 5/09

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Leitsatz (amtlich)

1. Auswirkung des Verstoßes eines Tarifvertrages gegen § 3 Abs. 1 Ziff 1 b BetrVG auf die Wirksamkeit nachfolgender Betriebsratswahlen.

2. Keine Verpflichtung zur bundesweiten betriebsübergreifenden Stellenausschreibung in Unternehmen mit bundesweit angesiedelten Filialen.

 

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur unternehmensweiten Stellenausschreibung.

Der Beteiligte Ziff. 1 ist der beim Beteiligten Ziff. 2 gebildeten Gesamtbetriebsrat.

Der Beteiligte Ziff. 2 betreibt eine Drogeriemarktkette mit bundesweit rund 10.000 Verkaufsstellen.

Die einzelnen Verkaufsstellen werden geleitet von einer Verkaufsstellenverwalterin die zuständig ist für Dienst- und Pausenpläne. Daneben sind in einer Verkaufsstelle regelmäßig weniger als fünf weitere Arbeitnehmer beschäftigt. Die einzelnen Verkaufsstellen sind in Verkaufsbezirken zusammengefasst, denen jeweils ein Bezirksleiter vorsteht. Der Bezirksleiter ist der alleinige Personalverantwortliche im Bezirk und für die Besetzung vakanter Stellen zuständig. Unternehmensweite Vorgeben bestehen diesbezüglich in Form einer „Sollzahlentabelle” (Bl. 47.d.A.). Die Entscheidungskompetenz obliegt insoweit den Bezirksleitern, die auch die Personalgespräche führen und die Beteiligung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG durchführen. Die Bezirksleiter sind ihrerseits einem Verkaufsleiter unterstellt. Bundesweit gibt es ca. 33 einem Verkaufsleiter unterstellte Regionen.

Am 07.04.1995 schloss der Beteiligte Ziff. 2 mit der damaligen Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen einen Zuordnungstarifvertrag nach § 3 Abs. 1 BetrVG. Darin wurden die einzelnen Verkaufsstellen zu Betriebsratsbezirken zusammengefasst. In diesen Betriebsratsbezirken sind teilweise Betri...

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