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ArbG Stralsund Urteil vom 11.08.2004 - 3 Ga 7/04

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Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungskläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 1.483,73 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Verfügungskläger begehrt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.04.1988 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist zuletzt tätig als Schlosser/Instandhalter für Arbeitsmittel gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von ca. 1.483,73 EUR. Der Kläger ist Mitglied des bei der Verfügungsbeklagten bestehenden Betriebsrats und Vorsitzender des Betriebsrats. Die Parteien schlossen zuletzt unter dem 27.12.1994 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Unter § 2 des genannten Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien u.a. folgendes:

„§ 2 Kündigungsfristen

…

Nach Ausspruch einer Kündigung – gleichgültig von welcher Seite sie erfolgt – ist die Firma berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung auf etwaige Urlaubsansprüche von der Dienstleistung freizustellen. § 102 Abs. 5 BetrVG bleibt unberührt. …”

Mit Schreiben vom 26.05.2004 kündigte die Verfügungsbeklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 30.11.2004. Unter dem 31.05.2004 hat der Kläger gegen diese Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Stralsund erhoben. Das Kündigungsschutzverfahren ist anhängig unter dem Aktenzeichen 3 Ca 181/04. Kammertermin wurde auf den 15. September 2004 anberaumt.

In dem Kündigungsschreiben vom 26.05.2004 ordnete die Verfügungsbeklagte für die Zeit vom 01.06.2004 bis zum 06.07.2004 Urlaub und für den 07.07. und 08.07.2004 den Abbau von 13,5 Stunden Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto an. Am 26.05.2004 wurde dem Verfügungskläger durch d...

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